PresseKat - Vorsicht, wenn es ums Geld geht!

Vorsicht, wenn es ums Geld geht!

ID: 802411

(PresseBox) - Wenn Verwandte sich finanziell helfen, kann das in die Hose gehen: Das musste eine Tante erfahren, die vom Finanzgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) zur Zahlung von Steuerschulden ihres Neffen verurteilt wurde.
Was war passiert? Der Neffe betrieb ein Unternehmen, allerdings nicht sehr erfolgreich. Die Tante lieh im öfter Geld, was aber nicht viel geholfen hatte. Als dem Neffen das Konto gekündigt wurde, eröffnete die Tante auf ihren Namen ein Konto und übertrug dem Neffen umfassende Verfügungsvollmacht für ?ihr? Konto. Der Neffe erklärte seinen Kunden, sie mögen ab sofort nur noch auf dieses Konto bezahlen.
Der Neffe hatte bis dahin ca. 300.000 Euro Steuerschulden angehäuft. Das Finanzamt hatte bisher in das frühere Konto des Neffen vollstreckt. Jetzt, als das neue Konto auf den Namen der Tante lief, konnte das Finanzamt dorthinein nicht mehr vollstrecken, da die Tante formal kein Steuerschuldner war.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Kontoeröffnung der Tante andere Gläubiger des Neffen benachteiligen würde. Werden aber einzelne Gläubiger bevor- und andere Gläubiger benachteiligt, können diese benachteiligten Gläubiger alle Handlungen zu Gunsten der bevorteilten Gläubiger anfechten. Damit müssen diese bevorteilten Gläubiger alles, was sie erhalten haben, wieder in den Topf zurückzahlen.
So hat das nun auch das Finanzgericht Neustadt gesehen. Für die Tante endete dieser Prozess äußerst unschön, da sie als Kontoinhaberin vom Finanzamt verklagt wurde. Nun muss die Tante die auf das Konto einbezahlten Gelder zurückerstatten, da der Neffe das Geld natürlich schon anderweitig ausgegeben hatte.
Wer anderen Geld leiht oder behilflich sein will, muss also aufpassen, dass er nicht selbst in die Schusslinien der Gläubiger gerät und dann für die Schulden des anderen haftet.
Übrigens: Steuerschulden können auch zum Entzug der Berufsausübungserlaubnis aufgrund mangelnder ?Zuverlässigkeit? führen, die aber gewerberechtlich für die Ausübung eines Berufes erforderlich ist.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Datum: 24.01.2013 - 14:54 Uhr
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