(PresseBox) - Wir hatten schon über das Urteil des OLG Köln berichtet ( http://bit.ly/XyATSi ) und jetzt hat der BGH in der Revision das Urteil bestätigt: Ein Lieferdienst muss für in Fertigverpackungen verpackte Waren (also zum Beispiel Getränke oder Eiscreme) in seinem Bestellflyer neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben (also zum Beispiel die Umrechung, was das Getränk oder die Eiscreme pro Liter kostet).
(BGH, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen I ZR 110/11)
Unsere Meinung
Das Urteil ist konsequent, steht die Pflicht zur Angabe des Grundpreises doch in der Preisangabenverordnung (§ 2 Absatz 1 PAngV). Nur durch die Lieferung der Ware entfällt diese Pflicht nicht, so der BGH.
Damit dürften ? nach unserer Erfahrung ? fast alle aktuell im Umlauf befindlichen Bestellflyer abmahnfähig sein.
Jeder Lieferdienst sollte also schnell reagieren und den Grundpreis ergänzen. Sonst droht eine teure Abmahnung.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
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