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Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt Mudter & Collegen: Neues vom BAG für Führungskräfte

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Bei der Führung von Aufhebungsverhandlungen müßen gerade Führungskräft ein vielschichtiges Spektrum von Gesichtspunkten beachten. Neben den rein finanziellen Aspekten zeigt eine neue Entscheidung des BAG wie wichtig es ist auch Einzelheiten eines Zeugnisses auszuhandeln. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt Robert Mudter gibt wichtige Tipps.

(firmenpresse) - Gerade auch für Führungskräfte ist es im Rahmen von professionell geführten Ausstiegsverhandlungen enorm wichtig neben den rein finanziellen Aspekten auch Gesichtspunkte wie ein dem Lebenslauf dienliches Zeugnis mit zu verhandeln. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 227/11) unterstreicht nochmals diese Bedeutung. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger ein gutes Zeugnis erhalten. Entscheidend ist die Festlegung des BAG, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, indem er dem Arbeitnehmer für die Geleistetendienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch darauf, dass sich das Zeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Aussagen über so genannte persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten damit jedoch nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist eine entsprechende Beschlussformel also nicht erteilt worden und ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus geführten Verhandlungen hat der Arbeitnehmer insoweit keine Einwirkungsmöglichkeit.

Die Entscheidung ist insoweit von großer Relevanz, als diese zeigt wie unbedingt wichtig es ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Formulierung des Zeugnisses am besten vorab klären zu lassen. Der nachträgliche Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist zwar theoretisch existent, praktisch jedoch vor den Arbeitsgerichten nur schwer durchsetzbar. Der wesentliche Streitpunkt ist dabei regelmäßig die Beurteilung von Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Gerade hier hat sich eine Zeugnissprache herausgebildet die unbedingt zu beachten ist. Relevant im Falle eines Streites vor dem Arbeitsgericht ist die Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen beweisen, dass Ihre Leistungen überdurchschnittlich waren. Konkret bedeutet dies, dass sie ohne weiteres nur Anspruch auf eine befriedigende Beurteilung haben. Praktischerweise ist dies natürlich kaum hinnehmbar.




Insbesondere für Führungskräfte ist es daher zwingend die Zeugnisformulierung vorab festzuhalten. Gerade auch im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung sollte, neben der Führungs - und Leistungsbeurteilung, auch eine angemessene Dankes - und Bedauernsformel fixiert werden. Auch auf diese besteht nämlich regelmäßig kein Rechtsanspruch. Da es bei dem Zeugnis um keine Geldleistung geht, ist dies, bei geschicktem agieren, im Rahmen von Aufhebungsverhandlungen in der Regel auch sehr gut aushandelbar.

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Datum: 14.01.2013 - 13:46 Uhr
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Freigabedatum: 14.01.2013

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