(PresseBox) - Zum Weltuntergang kam es Dezember dann doch nicht. Einige Veranstalter nutzten den Hype aber, um eine ?Weltuntergangs-Party? zu feiern. Offenbar hat es nun Abmahnungen dagegen gegeben, nachdem sich jemand Anfang 2012 den Begriff Weltuntergang als Wortmarke im Zusammenhang mit ?Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von GĂ€sten? beim Deutschen Patent- und Markenamt hat eintragen lassen.
Einem Veranstalter wurde eine Abmahnung geschickt, nach der er 1.000 Euro fĂŒr die ungenehmigte Nutzung der Wortmarke ?Weltuntergang? in seinem Veranstaltungsnamen plus 837,52 Euro Anwaltskosten zahlen soll. Offenbar sollen mehrere Veranstalter in ganz Deutschland solche Abmahnungen erhalten haben.
ZunĂ€chst: NatĂŒrlich muss vor einer Namensnutzung geprĂŒft werden, ob der Name nicht bereits durch eine Markeneintragung geschĂŒtzt ist.
Lesen Sie dazu meinen fortfĂŒhrenden Beitrag auf eventfaq: Teure Party durch Abmahnung.
Allerdings bedeutet das nicht, dass jede eingetragene Marke auch eingetragen bleibt: Wenn sich in einem Gerichtsprozess herausstellt, dass die Marke gar nicht hĂ€tte eingetragen werden dĂŒrfen, dann wird sie rĂŒckwirkend wieder gelöscht (berĂŒhmtes Beispiel: Die 3D-Marke ?Lego? war jahrelang eingetragen, und Lego konnte den Nachbau verhindern ? so lange, bis sich einer mal richtig gewehrt hatte und die 3D-Marke letztlich wieder gelöscht wurde. Nun dĂŒrfen auch andere kleine Steinchen mit Nöppelchen bauen, allerdings ohne sich dabei ?Lego? zu nennen, da die Wortmarke Lego weiterhin eingetragen bleibt. Der Grund fĂŒr die Löschung: Die Nöppelchen auf dem Plastiksteinchen waren technisch erforderlich, damit andere Steinchen darauf halten, und hĂ€tten damit nicht zu einem Markenschutz fĂŒhren dĂŒrfen).
Bei der Marke ?Weltuntergang? ist m.E. schon fraglich, ob dieser Begriff ĂŒberhaupt hĂ€tte eingetragen werden dĂŒrfen. AuĂerdem ist immer zu prĂŒfen, ob die Marke nicht nur etwa eingetragen wurde, um andere von der Namensnutzung auszuschlieĂen, ohne dass der Markeninhaber selbst ein Interesse an der Nutzung haben wĂŒrde.
Ăbrigens: Wenn eine Agentur beauftragt ist, fĂŒr den Kunden einen Veranstaltungsnamen zu kreieren, dann muss die Agentur grundsĂ€tzlich dafĂŒr sorgen, dass der prĂ€sentierte Name auch tatsĂ€chlich nutzbar ist. Was bringt es dem Kunden, wenn die Agentur zwar einen netten Namen prĂ€sentiert, der aber wegen Markenschutz nicht verwendet werden kann?
Lesen Sie dazu meinen Beitrag auf eventfaq: Muss eine Agentur rechtlich beanstandungsfreie Ideen abliefern?
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke RechtsanwÀlte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden GrĂŒnder und FachanwĂ€lte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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