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Wettberwerbsrecht: Der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ im Online-Versandhandel verstößt gegen Wettbewerbsrecht – Droht eine Abmahnwel

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Der Online Versandhandel ist trotz wirtschaftlicher Schieflage ein wachsendes Geschäft mit hohen Umsatzzahlen. Entsprechend häufig sind Sachverhalte aus dieser Branche auch Gegenstand eines Richterspruches.

(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht Bremen hat am 05.10.2012 ein möglicherweise prägendes Urteil (Az. 2 U 49/12) gesprochen.

Ein Händler im Bereich von Partyartikeln verklagte einen Mitbewerber, weil dieser den Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ gegenüber Verbrauchern verwendete.

Nachdem das Landgericht Bremen in dieser Formulierung keinen Wettbewerbsverstoß sah, entschied das OLG Bremen in zweiter Instanz doch zu Gunsten des Klägers. Es sah einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB als begründet an. Diese gesetzliche Regelung besagt, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine unbestimmten Begriffe verwendet werden dürfen, durch die letztlich eine Benachteiligung des Vertragspartners entsteht.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine solche Formulierung eine nicht hinreichend bestimmte Frist zur Erbringung der Leistung, also der Lieferung der gekauften Sache festsetzt.

Durch den Zusatz „voraussichtlich“ würde die dreitägige Frist derart relativiert, dass der Kunde nicht mehr weiß, wann seine Bestellung denn eigentlich fällig wird. Er weiß also nicht, wann der Zeitpunkt gegeben ist, einmal beim Verkäufer nachzufragen, wann mit der Ware zu rechnen sei, oder wann er etwa gegen den Verkäufer vorgehen kann.

Daher hat das OLG angenommen, dass die Rechte des Kunden im Falle einer Lieferfristüberschreitung - wie z.B. Rücktritt oder Schadensersatz wegen Verzuges - geschwächt werden. Der Käufer hat stets das Recht von einem Kaufvertrag, auf dessen Erfüllung er zu lange warten muss Abstand zu nehmen. Auch kann er unter gewissen Voraussetzungen einen Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Wartezeit entsteht. Weiß der Kunde aber nicht, wann mit der Ware zu rechnen ist, entsteht eine Unsicherheit, die sich auch auf die Geltendmachung seiner Ansprüche auswirkt.

Das bedeutet, dass Versandhändler einem Bestimmtheitsgebot unterliegen, wenn sie eine Lieferfrist angeben. Hingegen bestehen gegen eine Klausel wie: „Lieferfrist ca. 3 Tage“ keine Bedenken. Zwar wird hier keine feste Lieferzeit vereinbart, doch der Kunde weiß, dass die Frist im Wesentlichen auf drei Tage festgelegt ist.





Hinsichtlich der Formulierung „voraussichtlich“ gilt dies gerade nicht. Das Gericht nahm an, dass sich der Verkäufer hier gar nicht festlegen will, wann seine Ware geliefert wird.

Fazit

Auch wenn Urteile nur zwischen den klagenden Parteien gelten, so ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Urteil Konsequenzen für den Wettbewerb haben wird.

Insbesondere durch Verbraucherschutzverbände besteht die sehr ernstzunehmende Möglichkeit, dass Onlinehändler, die eine entsprechende Klausel verwenden, nunmehr abgemahnt werden.

In Anbetracht dieses Urteils sollten die Hinweise zur Versanddauer einer Überprüfung unterzogen werden, ob sie nicht diesem Urteil zuwiderlaufen.

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Datum: 07.12.2012 - 10:10 Uhr
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