(PresseBox) - Das Landgericht (LG) München I hat die Werbung eines Gartencenters ?10 % auf Alles!?, bei der allerdings mit einem sogenannten ?Sternchenhinweis? Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware ausgenommen waren, für unzulässig erklärt.
Der Hinweis des Gartencenters, im Rahmen der Werbeaktion seinen immerhin 81 % der Waren mit Preisnachlässen von 10 und mehr Prozent verkauft worden, reichte nicht. Vielmehr ? so das Gericht ? ergibt sich daraus, dass die blickfangmäßig herausgestellte Werbung ?10 % auf Alles? falsch ist, da 81 % der Waren eben nicht alle Waren sind. Eine Fußnote darf nur verwendet werden, wenn dies zur Erläuterung und Ergänzung von Werbeaussagen notwendig ist, die nicht eindeutig sind. Die Angabe ?10 % auf Alles? ist aber eindeutig, hier kann es kein Kleingedrucktes geben.
(Landgericht München I, Urteil vom 28.08.2012, AZ: 33 O 13190/12).
Fazit:
Werbeaussagen müssen grundsätzlich wahr sein, dies macht das Urteil einmal mehr deutlich. Wer mit ?Alles? wirbt, muss auch ?Alles? meinen. Dies gilt vor allem dann, wenn Ausnahmen nur mit Sternchenhinweis im sogenannten ?Kleingedruckten? auffindbar sind.
Udo Maurer
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
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Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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