PresseKat - Klage auf Master-Zulassung: OVG NRW entscheidet zugunsten von Studienbewerbern (13 B 1421/11)

Klage auf Master-Zulassung: OVG NRW entscheidet zugunsten von Studienbewerbern (13 B 1421/11)

ID: 707937

Potsdam, 23. Juli 2012. Die Vergabepraxis für Studienplätze, insbesondere für die begehrten Master-Studiengänge, stehen gelegentlich in der Kritik von Studienbewerbern. Ein Studium, bestenfalls sogar mit Masterabschluss, ist schließlich ein Schlüsselkriterium für Erfolg auf dem Arbeitsmarkt. Bereits im Dezember 2011 berichtete SPIEGEL ONLINE (Urteil zur Master-Zulassung Die Qual der Auswahl, Frauke Lüpke-Narberhaus) über ein Urteil des OVG NRW. ilex, die im Hochschulrecht aktiv sind, zeigt die Rechtslage auf.

(firmenpresse) - 1.Die Entscheidung

Am 22. Dezember 2011 hat das OVG NRW die Rechtswidrigkeit der Vergabe von Studienplätzen für den Master-Studiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster festgestellt. Damit bestätigte das OVG NRW eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (9 L 417/11), bei der sechs Studienbewerber ihre Zulassung erkämpft hatten. Anstoß war das Vergabeverfahren, bei dem die Bewerber neben Abitur- und Bachelornote auch sonstige Qualifikationen nachweisen mussten. Von der Vielzahl der Bewerbungen "überrollt", wurde die Beurteilung an Mitarbeiter der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät delegiert, was aber rechtswidrig ist.


2.Die Rechtslage

Wer sich für einen Studienplatz, etwa auch für einen weiterführenden Master-Studiengang bewirbt, und abgelehnt wird, kann überprüfen lassen, ob diese Ablehnung rechtswidrig ist und ggf. dagegen vorgehen. Da oftmals Fristen laufen, sollte - wenn man tatsächlich "klagen" will - möglichst schnell Hilfe suchen.

Die häufigsten Fehlerquellen der Universitäten sind:

a) Eine nichtige Satzung?

Die Vergabe von Studienplätzen, dies gilt auch für die oftmals weiterführenden Master-Studiengänge, muss vorab, abstrakt und hinreichend klar geregelt sein. Daher erlassen viele Universitäten hierzu eine Satzung. Ist die Satzung aber rechtswidrig, ist auch die Ablehnung rechtswidrig.
Eine Satzung kann rechtswidrig sein, weil eine Ermächtigungsgrundlage dafür fehlt. Soll heißen: Der Gesetzgeber muss die Universität muss die Universität zum Erlass einer Satzung, die die Studienplatzvergabe regelt, ermächtigen. Und selbst wenn eine solche Rechtsgrundlage besteht, muss geprüft werden, ob sich die Satzung innerhalb der Grenzen befindet. Beispielsweise könnte ein Gesetz eine Satzung erlauben, die eine Zulassung nach Abitur-Noten zulässt. Wenn nun in der Satzung andere Kriterien herangezogen werden (z.B. Praktika), dann ist die Satzung rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage nur ein Kriterium zugelassen hat.




Überdies kann die Satzung rechtswidrig sein, wenn sie gegen Grundrechte verstößt. Die Studienplatzvergabe tangiert beispielsweise, die in allen Landesverfassungen und auch im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. Möglicherweise sind die Kriterien zu unbestimmt (also nicht genau genug beschrieben), sodass Willkür Tür und Tor offen steht.
Ist dies der Fall, kann dies vor Gericht eingewendet werden.

b) Fehler im Vergabeverfahren

Überdies kommt die Möglichkeit in Betracht, dass die Studienplatzvergabe ihrerseits rechtswidrig ist. Häufig sind mehr Studienplätze vorhanden als vergeben werden. Aber auch bei Eignungsprüfungen können Fehler auftreten, etwa wenn die Prüfungsentscheidung auf sachfremden Erwägungen (nur Studenten der eigenen Universität usw.) beruht.

3. Fazit

Studienplatzklagen sind nicht mehr "wie früher". Es geht nicht einfach nur darum, zu bestreiten, dass bestimmte Kapazitäten nicht ausgereizt sind. Immer häufiger geht es um die Frage, ob ein Student über seine Noten und die Kapazitäten der Universität hinaus, dazu geeignet ist, den Studiengang zu bestehen. Hierbei können die Entscheidungen der Universitäten die Studenten hart treffen, sodass anwaltlicher Rat dringend geboten ist.

Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt

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Bereitgestellt von Benutzer: Schultelaw
Datum: 27.08.2012 - 17:13 Uhr
Sprache: Deutsch
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