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Wussten Sie eigentlich, dass...
...der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und der
Bezugsberechtigte ein und dieselbe Person sein können?
Versicherungsdeutsch ist nicht immer einfach zu verstehen. Gerade
bei Anträgen auf Personenversicherungen, wie Renten- oder
Risiko-Lebensversicherungen, kommt man um einige Fachwörter nicht
herum. CosmosDirekt erklärt, was hinter Begriffen wie
Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter steckt:
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag ab und ist damit der
Inhaber der Versicherung. Er erhält den Versicherungsschein. Alle
Rechte und Pflichten des Vertrags liegen bei ihm. So ist er zum
Beispiel für die Beitragszahlung verantwortlich.
Beitragszahler
Der Versicherungsnehmer ist zur Beitragszahlung verpflichtet, muss
aber nicht unbedingt selbst zahlen. Dies kann auch eine andere Person
übernehmen. Sichert sich ein Auszubildender beispielsweise gegen
Berufsunfähigkeit ab, können auch die Eltern seine Beiträge
übernehmen.
Versicherte Person
Versicherungsschutz erhält immer die vertraglich vereinbarte
versicherte Person. Diese kann gleichzeitig der Versicherungsnehmer
sein. Aber auch Dritte können als versicherte Person eingesetzt
werden, zum Beispiel wenn eine Mutter eine Unfallversicherung für
ihre Kinder abschließt.
Bezugsberechtigter
Das Bezugsrecht spielt bei Lebens und Unfallversicherungen eine
Rolle. Wer bezugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die
vereinbarte Leistung erhält, entscheidet der Versicherungsnehmer.
Natürlich kann auch er selbst bezugsberechtigt sein.
Der Experten-Tipp
Meist legen Antragssteller die verschiedenen Rollen ganz
automatisch fest. Beim Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung gilt
es jedoch, besonders aufmerksam zu sein, rät Silke Barth von
CosmosDirekt: "Damit die Versicherungssumme im Todesfall nicht unter
die Erbschaftssteuerpflicht fällt, sollten Paare ihren Risikoschutz
über Kreuz abschließen." Wenn ein Mann beispielsweise seine Familie
absichern möchte, sollte er die versicherte Person sein. Seine Frau
ist dementsprechend die Versicherungsnehmerin, die Bezugsberechtigte
und gleichzeitig auch die Beitragszahlerin.
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