LG Köln, Urteil vom 28.08.2008, Az. 31 O 352/08
(firmenpresse) - 1. Ein Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften - vorliegend gegen das Irreführungsverbot des § 11 LFGB - verstößt. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der einen Verleger oder Redakteur treffenden Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde. Ihre Prüfungspflicht im Rahmen der Anzeigenwerbung beschränkt sich deshalb auf grobe und eindeutige, unschwer zu erkennende Verstöße; eine eingehende Überprüfung ist den Verantwortlichen grundsätzlich nicht zumutbar.
2. Die marktschreierische Anpreisung des weltweit ersten Angebots eines besonders effektiven Schlankmittels als „Schlank-Sensation Nr. 1" und „Weltsensation" muss grundsätzlich Anlass geben, an der generellen Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln.
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