(PresseBox) - Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.02.2012 die Auffassung vertreten, dass ein Blogbetreiber Auskunft erteilen muss, welcher Verfasser einen bestimmten Beitrag in einem Blog eingestellt hat.
Der allgemeine Auskunftsanspruch (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB) besteht dann, so das Gericht, wenn sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten darstellt. Der Blogbetreiber hafte ebenso wie der Hostprovider bei Verletzung von PrĂŒfpflichten als Störer. Der Auskunftsanspruch ergĂ€be sich sodann als Minus zu den ansonsten bestehenden AnsprĂŒchen auf Unterlassung.
Der Blogbetreiber muss dann also Auskunft geben, wer den betreffenden Blog betreibt, also fĂŒr den Inhalt verantwortlich ist.
(OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Aktenzeichen 4 U 1850/11)
Unsere Meinung
Bislang wurde das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruches mehrheitlich abgelehnt. Daher lÀsst das Urteil aufhorchen.
Voraussetzung ist aber, dass der Verletzte nicht anderweitig in zumutbarer Art und Weise an die Auskunft kommen kann und dass der Blogbetreiber die Auskunft unschwer erteilen kann.
Die Gegenmeinung beruft sich jedenfalls auf § 13 Absatz 6 TMG, nachdem Diensteanbieter die Nutzung ihrer Dienste unter Pseudonym ermöglichen mĂŒssen, soweit möglich und zumutbar. Daher habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die AnonymitĂ€t der Nutzer gewahrt werden solle.
Doch diese Auffassung ist nicht zwingend. Es dĂŒrfte auch zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber mit der genannten Regelung wirklich eine allgemeingĂŒltige AnonymitĂ€tsklausel schaffen wollte. Wenn der Dienst eben nicht anonym genutzt wurde oder es ? aus welchen GrĂŒnden auch immer ? aus anderen GrĂŒnden dem Diensteanbieter möglich ist, die Auskunft zu erteilen, und der Verletzte keine andere Möglichkeit hat, seine AnsprĂŒche zu verfolgen, warum sollte sich dann der Rechtsverletzer im Schutze der AnonymitĂ€t verbergen können?
Es wird jedenfalls spannend sein, zu verfolgen, welche Meinung sich bei den Gerichten durchsetzen wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂŒr IT-Recht
Schutt, Waetke RechtsanwÀlte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden GrĂŒnder und FachanwĂ€lte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke RechtsanwÀlte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
Schutt, Waetke RechtsanwÀlte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden GrĂŒnder und FachanwĂ€lte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke RechtsanwÀlte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.