PresseKat - Verjährung von Ansprüchen zum 31.Dezember 2008

Verjährung von Ansprüchen zum 31.Dezember 2008

ID: 68469

Mit dem Sylvesterfeuerwerk lösen sich einige Ansprüche in Luft auf. Handeln Sie jetzt bevor es eventuell zu spät sein kann.

(firmenpresse) - Mit dem Jahreswechsel 2008/2009 ändert sich auch im Bezug auf die Verjährung von Forderungen so einiges. Wer offene Posten zu verbuchen hat, der sollte sich rechtzeitig um diese Angelegenheiten kümmern, denn nicht nur das alte Jahr verpufft mit dem zwölften Glockenschlag, sondern auch die Ansprüche auf die offenen Forderungen. Ab dem 1. Januar 2009 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren - sind die offenen Rechnungen dann älter als drei Jahre, also vom 2005, haben Gewerbetreibende keinen Anspruch mehr darauf - die Zahlungen sind verjährt ( http://www.agens-wfi-inkasso.de/verjaehrung.html ). Schuldner können ab dann die sog. „Einrede der Verjährung“ erheben und kommen ungeschoren davon. Handwerker und Händler, Freiberufler wie Architekten oder Ärzte bleiben auf ihren Rechnungen sitzen, wenn sie sich nicht frühzeitig darum kümmern. Jedoch verjähren nicht nur ihre offenen Posten, sondern auch rückständige Lohn- und Gehaltsforderungen aus 2005 sowie Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine sind ab dem 1. Januar 2009 verjährt.
So sind alle Gläubiger angehalten, bis Silvester 2008 ihre offenen Forderungen zu sichten und einzuklagen. So wird zumindest die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung jetzt noch schriftlich anerkennt. Damit beginnt die Verjährungsfrist erneut. An dieser Stelle muss man allerdings wissen, dass die drei Jahre nicht erst am Jahresende einsetzen, sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Handeln Sie, bevor es zu spät ist - Agens WFI Inkassounternehmen http://www.agens-wfi-inkasso.de nimmt sich gerne Ihrer Angelegenheiten an. Sie sind die Spezialisten im Forderungsmanagement.



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Datum: 18.12.2008 - 15:44 Uhr
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Freigabedatum: 18.12.2008

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