Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf AuskunftĂŒber die GrĂŒnde der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz fĂŒr eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszurĂ€umen hat.(EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG)Kanzlei Sachse - Anwalt Frankfurt, Arbeitsrecht
(firmenpresse) - Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat die Frage, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Anspruch auf Auskunft gegen den potentiellen Arbeitgeber hat, in einer aktuellen Entscheidung verneint. Jedoch kann eine verweigerte Auskunft im Einzelfall ein Indiz fĂŒr eine Diskriminierung sein und muss sich der Arbeitgeber dann entlasten, will sich nicht schadensersatzpflichtig machen
Wird ein Stellenbewerber vom Arbeitgeber abgelehnt, hat er in aller Regel keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Die Verweigerung sĂ€mtlicher Informationen kann aber ein Indiz fĂŒr eine Diskriminierung. Dies kann zu einer Beweislastumkehr fĂŒhren. EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG),
Nach einer Entscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofes hat ein abgelehnter Bewerber keinen Anspruch auf Auskunft gegenĂŒber dem Arbeitgeber ĂŒber die GrĂŒnde der Ablehnung.
Geklagt hatte eine russische Bewerberin, die sich auf eine in der Presse veröffentlichte eine Stellenanzeige beworben hatte. Die Arbeitgeberseite lehnte die Bewerbung ab und lud die KlĂ€gerin auch nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch ein. Die KlĂ€gerin musste kurz danach feststellen, dass im Internet erneut die gleiche Stelle ausgeschrieben wurde, sie bewarb sich und wurde wiederum ohne Einladung zu einem GesprĂ€ch und ohne Angabe von GrĂŒnden durch den Arbeitgeber abgelehnt.
Die KlÀgerin erhob sodann wegen vermuteter Diskriminierung aufgrund Geschlechts, Alters und ethnischer Herkunft Klage vor dem Arbeitsgericht auf Auskunft und Zahlung von 18.000 Euro. Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision setzte das Bundesarbeitsgericht das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Dieser hat einen Anspruch aus europÀischem Recht im vorliegenden Fall verneint.
Weder Art. 8 I RL 2000/43/EG noch Art. 10 I RL 2000/78/EG noch Art. 19 I RL 2006/54/EG ergĂ€ben irgendeinen Anspruch auf Auskunft darĂŒber ob und welcher Bewerber eingestellt worden sei.
Jedoch könne bei Verweigerung von jeder Information seitens eines Arbeitgebers gegenĂŒber dem Bewerber im Einzelfall das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermutet werden. Es sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Falles zu prĂŒfen, ob dies der Fall sei. (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG),
Zwar wird ein Auskunftsanspruch des Bewerbers durch den EuGH verneint, die Entscheidung ist indes wenig hilfreich und fĂŒhrt zu erheblichen Unsicherheiten. Wann liegen im Einzelfall Kriterien vor, die den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichten und welche Informationen mĂŒssen dann preisgegeben werden?
Eine verweigerte Auskunft kann hier im Einzelfall als Indiz fĂŒr eine Diskriminierung angesehen werden. Dies mit der Folge, dass dann AnsprĂŒche nach § 15 I, II AGG bestehen. Aufgrund dieses Risikos werden Arbeitgeber wohl faktisch doch gezwungen sein, die eigentlich nicht geschuldete Auskunft zu erteilen, setzen sie sich doch sonst der Gefahr aus, dass in der Nichterteilung ein Indiz fĂŒr eine Diskriminierung gesehen wird.
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