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Steuerhinterziehung - Vor Selbstanzeige unbedingt zum Anwalt

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Seit der Steuer-Razzia bei Postchef Zumwinkel ist das Thema Steuerhinterziehung und Steuerfahndung ein Dauerbrenner in den Medien. Zuletzt hat sich der Skandal um Schwarzgeld-Konten in Liechtenstein ausgeweitet. Dem Landgericht Rostock wurden Daten zugespielt, nach denen es in Liechtenstein weitere 1.850 bislang unbekannte Konten deutscher Steuersünder in dem Nachbarland geben soll ...

(firmenpresse) - Seit der Steuer-Razzia bei Postchef Zumwinkel ist das Thema Steuerhinterziehung und Steuerfahndung ein Dauerbrenner in den Medien. Zuletzt hat sich der Skandal um Schwarzgeld-Konten in Liechtenstein ausgeweitet. Dem Landgericht Rostock wurden Daten zugespielt, nach denen es in Liechtenstein weitere 1.850 bislang unbekannte Konten deutscher Steuersünder in dem Nachbarland geben soll. Vor dem Hintergrund dieser Vorgänge zweifeln immer mehr Menschen in Deutschland, Privatpersonen ebenso wie Unternehmer, an der Sicherheit des Bankgeheimnisses in der Schweiz oder in Liechtenstein. Viele befürchten, dass ihre kleinen oder größeren Schwarzgeldsünden auffliegen könnten. Die Angst beeinträchtigt nicht nur die Lebensqualität, sondern führt bei vielen Betroffenen auch zu Schlafstörungen und Nervosität und hat nicht selten sogar gesundheitliche Folgen.
Was raten Fachleute den Betroffenen? Welches Verhalten ist zu empfehlen? Ist die Selbstanzeige der richtige Schritt, oder sollten Steuersünder dem Rat vieler Banken folgen, ihr Geld in die asiatische Steueroase Singapur zu verlagern? Der auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierte Münchner Steuerstrafanwalt Dr. Klaus Höchstetter unterstützt und berät Steuersünder bei der Selbstanzeige: „Ja, wir raten unseren Mandanten tatsächlich zur Selbstanzeige, wenn sie wieder ruhig schlafen wollen.“ Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist einmalig im deutschen Strafrecht: Damit wird die „tätige Reue“ mit Straffreiheit honoriert, auch wenn das Delikt bereits begangen wurde (Strafaufhebung). Die Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene die hinterzogene Steuersumme sowie einen zusätzlichen Säumniszins fristgerecht nachzahlt und seine falschen oder unvollständigen Angaben korrigiert. „Der Faktor Zeit spielt eine entscheidende Rolle. Die Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig erfolgt, das heißt bevor ein Betriebsprüfer oder Steuerfahnder bei dem Steuerpflichtigen anklopft“, so Höchstetter . Auch darf noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein oder eine Entdeckung des Delikts bereits bevorstehen.




In jedem Fall sollte jeder, der über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nachdenkt, vorher fachlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt einholen – und zwar unabhängig davon, ob er wissentlich oder unwissentlich Steuern hinterzogen hat. „Ein Laie kann in der Regel nicht einschätzen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben sind“, meint Rechtsanwalt Höchstetter. „Schon bei der Formulierung ist die Beratung durch einen Experten wichtig.“ Die Entscheidung für eine Selbstanzeige liegt aber weder beim Anwalt oder Steuerberater noch bei der Bank – die muss der Mandant ganz alleine treffen.

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Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.

Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude an der Universität der Bundeswehr München zum ?Dr.rer.pol.? promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.



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Datum: 01.09.2008 - 09:09 Uhr
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 01.09.2008

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