(firmenpresse) -
Viele Online-HĂ€ndler loben Rabatte aus â gegen positive Kommentare in einem Bewertungsportal oder fĂŒr ein âGefĂ€llt mirâ zum Beitritt in eine Facebook-Gruppe. Geldwerte Vorteile versprechen auch manche iPhone- und Android-Entwickler â gegen 5 Sterne in den App Stores. Das kann rechtlich Folgen haben, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Und verweist auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm.
Im Wettbewerb um die Gunst der Kunden werden fĂŒr viele Online-HĂ€ndler Rezensionen auf Bewertungsportalen immer wichtiger. Um möglichst viele positive Bewertungen zu erhalten, lassen sich die Shop-Betreiber so einiges einfallen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mahnt Internet-HĂ€ndler zur Vorsicht: âDas Anbieten von Rabatten, Gutscheinen oder sonstigen VergĂŒnstigungen gegen eine positive Bewertung kann einen VerstoĂ gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, der durch Konkurrenten oder VerbĂ€nde abgemahnt werden kann. Zumindest dann, wenn nicht ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um gekaufte Nutzermeinungen handelt.â
Das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Internet-HĂ€ndler fĂŒr Druckerzubehör warb in seinem Newsletter mit einem Sonderrabatt von bis zu 25 %. Diesen Rabatt sollte der Kunde erhalten, wenn er eine Bewertung auf einem Meinungsportal abgibt. Konkret hieĂ es in der Werbung:
?Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung ĂŒber uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben â?.â und uns eine Kopie der Bewertung per Email an â?.â senden, erhalten Sie von uns nachtrĂ€glich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung [?.]â
Auf dem Bewertungsportal wurde auf das Rabattangebot an die Kunden nicht hingewiesen.
Diese Werbung lieĂ eine Mitbewerberin wegen VerstoĂes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Die Werbung mit Rabatten fĂŒr Kundenbewertungen stelle eine IrrefĂŒhrung (§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG) dar, sodass die Mitbewerberin Unterlassung verlangen kann. Die Kunden, die auf dem Bewertungsportal ihre Meinung zu der QualitĂ€t der Waren der Online-Shops Ă€uĂerten, waren bei ihrem Urteil nicht frei und unbeeinflusst. Es handele sich jedenfalls dann, wenn wie hier auf die Bezahlung der Nutzermeinungen nicht ausdrĂŒcklich hingewiesen wird, um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen.
Das Urteil könnte nach Auffassung von Rechtsanwalt Christian Solmecke weitreichende Folgen haben: âBei Facebook werben viele Unternehmen mit Belohnungen fĂŒr ihre âFansâ, wie z.B. Rabatten oder Gutscheinen. Auch ein âLikeâ stellt jedoch eine Kundenempfehlung dar, die nicht erkauft werden darf. Auf diese Weise möglichst viele âFansâ zu gewinnen, kann also rechtlich durchaus riskant sein. Ăhnlich sieht es bei iPhone-Apps aus. App-Entwickler versuchen einiges, um die begehrte 5-Sterne-Bewertung fĂŒr ihre App zu erhalten. Jedoch gilt auch hier, dass keine geldwerten Vorteile fĂŒr eine Empfehlung versprochen werden dĂŒrfen.â
Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 â 951 563 0 oder per E-Mail an info(at)wbs-law.de fĂŒr weiterfĂŒhrende Kommentare oder fĂŒr Originaltöne zur VerfĂŒgung.
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WeiterfĂŒhrende Informationen zum Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online-Branche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 AnwÀlte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (38) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.
Neben seiner KanzleitĂ€tigkeit ist Christian Solmecke auch GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Deutschen Instituts fĂŒr Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschĂ€ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner TĂ€tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist fĂŒr den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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