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Ob und wie viel Weihnachtsgeld es gibt, regelt meist der
Arbeitsvertrag. Gleiches gilt für eine eventuelle Rückzahlung der
Gratifikation im Kündigungsfall. Im vorliegenden Fall enthielt der
formularmäßige Arbeitsvertrag einer Büroangestellten eine Klausel,
die ihren Chef berechtigte, das Weihnachtsgeld zurückzufordern, falls
das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres endet. Das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 16 Sa 607/11) verwarf, wie die
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, solch generelle
Regelung. Es sah den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn
"der die Rückforderung auslösende Grund nicht im
Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt".
Zum Sachverhalt: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis
wegen Arbeitsmangels zum 30. November des laufenden Jahres. Während
die ehemaligen Kollegen Ende November ihr Weihnachtsgeld erhielten,
ging die gekündigte Arbeitnehmerin leer aus. Der Chef verweigerte die
Zahlung mit dem Hinweis, sie müsse das überwiesene Geld ja ohnehin
zurückzahlen. Die Angestellte sah das anders und klagte. Nach ihrer
Auffassung handelte es sich bei der Weihnachtsgeld-Klausel um eine
unklar formulierte allgemeine Geschäftsbedingung. Während das
Arbeitsgericht Wuppertal dem Beklagten Recht gab, urteilte das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Gunsten der Klägerin.
Zwar bestätigten die Richter der nächsthöheren Instanz, dass durch
die Kündigung die Weihnachtsgeld-Klausel greift. Trotzdem kamen sie
zu dem Schluss, dass dem Arbeitgeber keine Rückforderung zusteht, da
diese Klausel dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht. Jede
Kündigung löse sie automatisch aus, ohne zu hinterfragen, ob der
Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist oder nicht. So könne der
Arbeitgeber seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchsetzen, ohne dessen Belange hinreichend berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich gewähren zu müssen.
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