Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 11. April 2008 (Az.: 16 O 141/08) bestätigt, dass die Formulierung „Den Besten Preis im Internet haben nur wir“ oder “Sie buchen nirgends günstiger als bei …“ wettbewerbswidrig sind.
(firmenpresse) - Bei der Jagd nach Kunden werden gern Werbeaussagen verwendet, die reiserisch sind und den Verbrauchern über die vermeintlich günstigen Preise im Vergleich zu Mitbewerbern zum Verbleib auf der Webseite bewegen wollen.
Das Gericht verwies darauf, dass trotz des Versprechens des Werbenden, den Differenzbetrag zu einem günstigeren Anbieter auszugleichen, ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die Aussage suggeriert, dass der Verwender seinen Kunden den günstigsten Preis anbiete, tatsächlich bietet er aber nur einen vergleichbaren günstigen Preis an, den auch andere Anbieter ihren Kunden einräumen. Der Werbende nimmt tatsächlich aber gerade keine Spitzenstellung ein und daher sind die oben genannten Formulierungen wettbewerbswidrig da irreführend.
Dagegen bestätigt das Gericht, dass die Bezeichnung „Tiefpreisgarantie“ grundsätzlich zum Kanon der allgemein zulässigen Werbeprosa gehört und im Rahmen von Werbung verwendet werden kann. Wenn der Werbende diese Tiefpreisgarantie aber mit dem oben aufgeführten Inhalt ausführt kann er abgemahnt werden.
Bei der Gestaltung von Werbeaussagen sind verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nicht immer nur im Wettbewerbsrecht zu suchen sind. Deshalb beraten wir unsere Mandanten regelmäßig bei der Gestaltung von Webauftritten, Produktpräsentationen oder Werbeaktionen.