Information zu Urlaubsansprüchen nach längerer Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsrecht)
(firmenpresse) - Das BAG hat mit Urteil von 19.08.2011 (9 AZR 425/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in Natura nehmen müsse, wenn er nach längerer Arbeitsunfähigkeit noch im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums rechtzeitig gesund wird, dass er den verbleibenden Urlaub in dieser Zeit nehmen kann. Wenn dieser Sachverhalt vorliegt, erlischt der aus dem früheren Zeitraum entstammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist nach Ablauf des Übertragungszeitraums im neuen Kalenderjahr. Damit ist entschieden, dass der Urlaub aus früheren Jahren aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit genauso im Kalenderjahr genommen werden muss, wie der Urlaub aus den aktuellen Jahr der Beschäftigung.
ACHTUNG: Wenn Sie also nach längerer Erkrankung während eines Kalenderjahres wieder Ihre Arbeit aufnehmen, müssen Sie in diesem Kalenderjahr den gesamten noch offenen Urlaub nehmen, weil dieser ansonsten verfällt, spätestens nach Ablauf der Übertragungsfrist am 31.03 des nächsten Jahres. Wenn eine andere Regelung erreicht werden sollte, müssen konkrete Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Für Fragen hierzu: www.wkk-partner.de
herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:Die Kanzlei WKK Rechtsanwälte ist im Bereich Arbeitsrecht spezialisiert:
www.wkk-partner.de
PresseKontakt / Agentur:WKK Rechtsanwälte München
Christian Rechtsanwalt Christian Kronbichler
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München
info(at)wkk-partner.de
089 38 39 87 70
http://www.wkk-partner.de
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 26.09.2011 - 09:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 486958
Anzahl Zeichen: 1331
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Christian Kronbichler (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Stadt:
Telefon: 089 38 39 87 70
Kategorie:
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher
0 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"
Information zu Urlaubsansprüchen nach längerer Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsrecht)"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
WKK Rechtsanwälte München (
Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum
Haftungsauschluß (gemäß
TMG - TeleMedianGesetz) und dem
Datenschutz (gemäß der
DSGVO).
Im hier beschriebenen Fall des Bundesarbeitsgerichts (PM zum Urteil vom 21.6.2012-2AZR 153/11) hat eine Verkäuferin mindestens zwei Zigarettenpackungen aus dem Warenbestands der Arbeitgebers entwendet. Dabei wurde sie mit verdeckter Videoüberwachun ...
Offene Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen:
Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Daher gilt das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 4 Absatz 1 BDSG. D.h. jede Videoüberwachung ...
Von einem Betriebsübergang ist bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb nur dann auszugehen, wenn der Betriebsmittelübernehmer die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzt. Die Nutzung der Betriebsmittel muss dazu in einen Betrieb ode ...