PresseKat - Nichts verschenken bei der Schenkungssteuer

Nichts verschenken bei der Schenkungssteuer

ID: 485906

Die Steuerkanzlei Egenberger&Fuchs in Leimen berät ihre Mandanten, worauf man bei der Schenkungssteuer achten muss, um die Freibeträge optimal zu nutzen.

(firmenpresse) - Leimen. Jeder hat einmal davon gehört, aber nur wenige wissen, was es mit der Schenkungssteuer genau auf sich hat. Viele möchten in der letzten Lebensphase ihr Vermögen möglichst steueroptimiert in die Hände ihrer Nachkommen oder Freunde legen. Wer sicher gehen möchte, ob er von der Schenkungssteuer betroffen ist, in welcher Höhe diese ausfällt und welche Freibeträge ausgeschöpft werden können, erhält Rat und Unterstützung von Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen.

Bei jeder unentgeltlichen Schenkung unter lebenden Verwandten und Nicht-Verwandten fällt die Schenkungssteuer an, soweit beide Parteien deutsche Staatsbürger sind. Zu den Formalitäten erläutern Egenberger & Fuchs, Steuerberater Leimen: "Die Höhe der Schenkungssteuer setzt ein Steuerbescheid fest. Welches Finanzamt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Schenkenden." Auch über die drei Steuerklassen der Schenkungssteuer informiert Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, kompetent. Denn: Die Höhe dieser Steuerabgabe ist variabel und hängt ab vom Wert des steuerpflichtigen Anteils und von der Steuerklasse des Beschenkten. Unter die Steuerklasse I fallen leibliche bzw. adoptierte Kinder und Stiefkinder. Ebenfalls gilt sie für Enkelkinder und für Eltern und Voreltern, falls die Kinder nicht mehr leben sollten. Ehepartner gehören ebenfalls zur Steuerklasse I.

Die Steuerklasse II ist gültig für Geschwister und deren Kinder, Eltern und Voreltern, Stief- und Schwiegereltern. Auch Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner zählen zur Steuerklasse II. Die Steuerklasse III betrifft alle übrigen, wie zum Beispiel auch die eingetragenen Lebenspartner.

"Am häufigsten werde ich nach den individuellen Freibeträgen gefragt", berichtet Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen. Der Freibetrag hängt davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis sich der Beschenkte zum Schenkenden befindet. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Ehepartner können einen Freibetrag von 500.000 Euro in Anspruch nehmen. Auch bei den anderen Mitgliedern der Steuerklasse I schafft Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, Klarheit. Der Freibetrag für die restlichen Personen der Steuerklasse I beträgt 100.000 Euro.





Bei den Mitgliedern der Steuerklasse II beläuft sich der Freibetrag bei geschiedenen Ehegatten bzw. bei Lebenspartnern aus aufgehobenen Lebenspartnerschaften auf 500.000 Euro. Die übrigen Mitglieder der Steuerklasse II und alle weiteren Beschenkten (Steuerklasse III) können einen Freibetrag von 20.000 Euro beanspruchen.
Die Freibeträge ändern sich mit den aktuellen Steuergesetzen, weshalb im Schenkungsfall eine zeitnahe Beratung bei Egenberger & Fuchs, Steuerberater Leimen, sinnvoll ist.

Auch auf diesem Fachgebiet hat Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, einen cleveren Steuertipp. "Die Freibeträge können nach 10 Jahren noch einmal geltend gemacht werden. Eine interessante Option bietet auch eine mittelbare Schenkung. Hier wird zum Beispiel Geld gegeben, um ein Grundstück zu kaufen. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich in diesem Fall nach dem Steuerwert des Grundstückes." Weitere Informationen unter http://www.steuerberater-leimen.de

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Datum: 23.09.2011 - 09:55 Uhr
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