(ots) - Der Honig-Verband erwartet nach einer ersten
Einschätzung keine kurzfristigen Konsequenzen aus dem aktuellen
Urteil des Europäischen Gerichtshofes über die Auslegung der
GVO-Verordnung Nr. 1829/2003 in Bezug auf Honig.
"Wir werden das Urteil noch prüfen, gehen aber davon aus, dass die
Produkte unserer Mitglieder weiterhin verkehrsfähig sind", so ein
Sprecher des Verbandes. "In Einzelfällen können Polleneinträge von
genveränderten Pflanzen nicht ausgeschlossen werden. Beim
allergrößten Teil dieser Honige stammen die Pollen allerdings von in
Europa als Lebensmittel zugelassenen Pflanzen. Somit verfügt auch der
betroffene Honig automatisch über eine ausreichende Zulassung und ist
weiter verkehrsfähig. Eine Kennzeichnungspflicht scheidet für diesen
Honig aus, weil der Schwellenwert von 0,9 % Pollen aus genveränderten
Pflanzen nicht überschritten wird."
Für die wenigen Pollen von noch nicht umfassend als allgemeines
Lebensmittel zugelassenen genveränderten Pflanzen wie z.B. MON 810
gilt allerdings eine Nulltoleranz für Honig.
Ausgelöst wurde dieses Verfahren von einem bayerischen Imker, in
dessen Honig Pollen von genveränderten Pflanzen festgestellt wurden.
Dieser zog gegen den Freistaat Bayern vor Gericht, um den Anbau der
Genmaissorte MON 810 zu verhindern. Das Bayerische Verwaltungsgericht
hatte sich darauf hin zur Klärung verschiedener Grundsatzfragen, die
sich in dem Verfahren ergeben haben, an den Europäischen Gerichtshof
gewandt.
Der Verband beobachtet nach eigener Aussage mit großer Sorge, dass
das traditionsreiche und wertvolle Naturprodukt Honig immer häufiger
in den Mittelpunkt der politisch motivierten Diskussion um den
Einsatz grüner Gentechnik gerückt wird. Keinem Honig würden Pollen
von genveränderten Pflanzen bewusst zugesetzt - das Vorkommen geht
allein auf Bienenflug und den Wind, über den Pollen kilometerweit
verbreitet werden und so in Nektar und Honigtau gelangen können,
zurück. "Das ist weder reglementierbar noch kontrollierbar", so der
Verband.
Sollte sich die Rechtsprechung der nationalen Gerichte im Sinne
des EuGH-Urteils ändern, würde dies nach Einschätzung des Verbandes
einem Teil der Imker ihre Existenzgrundlage entziehen und die Zahl
der durch das weltweite Bienensterben bereits stark dezimierten
Populationen weiter reduzieren. Bienen dienen aber nicht nur der
Erzeugung von Honig, sie haben mit der Bestäubung von Kulturpflanzen
auch eine wichtige Funktion in der weltweiten Gewinnung von
Lebensmitteln, betont der Verband.
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