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Steuererklärung 2007 – Wichtige Änderungen und Tipps

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Es ist bald wieder soweit: Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31. Mai abgeben. Eine Verlängerung der Frist muss beim Finanzamt beantragt werden. Nur wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember.

(firmenpresse) - Eine wichtige Änderung betrifft die steuerliche Abzugsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Es kann nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Auch der Sparerfreibetrag für jeden Steuerzahler hat sich geändert: Er wurde von 1.370 Euro auf 750 Euro fast halbiert. Im unternehmerischen Bereich wurde die bisherige Ansparrücklage durch einen so genannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt.

Fahrten zur Arbeit sind seit 2007 nur noch mit einer gekürzten Pauschale absetzbar. Nur wer mehr als 20 Kilometer Weg zur Arbeit hat, kann die darüber hinausgehenden Kilometer mit 30 Cent je Entfernungskilometer und Tag absetzen. Ob diese Neuregelung jedoch in Ordnung ist, wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt. Daher wird das Finanzamt die Steuerbescheide in diesem Zusammenhang nur vorläufig festsetzen, so dass bei einer positiven Gerichtsentscheidung die Aufwendungen noch nachträglich berücksichtigt werden. Fehlt jedoch dieser Vorläufigkeitsvermerk, sollte unbedingt Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Steuerentlastungen gibt es durch einige Neuregelungen, mit denen Gesetzgeber soziales Engagement fördern möchte. So sind Spenden ab 2007 besser absetzbar. Sie können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden. Wenn die Spenden den Höchstbetrag übersteigen, dürfen sie auch in das Folgejahr vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden.

Auch ehrenamtliches Engagement wird stärker gefördert. Der so genannte Übungsleiterfreibetrag für bestimmte Tätigkeiten beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer wurde von 1.848 Euro auf 2.100 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag bleiben Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, die für eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernde Organisationen ausgeübt wird.





Wer im vergangenen Jahr Handwerker im Haus oder in der Wohnung hatte, sollte daran denken, die Rechnungen dem Finanzamt mit einzureichen. Denn seit 2006 kann man 20 Prozent der Arbeitskosten aller Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, maximal aber 600 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen. Zusätzlich können 20 Prozent, maximal 600 Euro, der übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Handwerkerleistungen sind, die Einkommensteuer mindern. Für Pflege- und Betreuungsleistungen von pflegebedürftigen Personen erhöht sich der Maximalbetrag auf 1.200 Euro. Für den Steuerabzug keine Rolle spielt, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Beispielsweise können auch Mieter Dienstleistungen wie Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern von der Steuer absetzen – also all das, was zu den typischen Schönheitsreparaturen zählt.


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Datum: 21.04.2008 - 11:25 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 21.04.2008

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