(ots) - Schulabgänger, die noch keinen Ausbildungsplatz
haben, sollten der Agentur für Arbeit melden, dass sie einen
Ausbildungsplatz suchen. Damit können Nachteile bei der späteren
Rente vermieden werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung
Bund in Berlin hin.
Auch ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit kann die
Zeit der Ausbildungsplatzsuche als so genannte Anrechnungszeit in der
Rentenversicherung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung
dieser Zeiten können spätere Rentenansprüche begründet werden.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sich Schulabgänger bei
der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden und zwischen 17
und 25 Jahre alt sind. Auch nach dem 25. Lebensjahr kann eine
Anrechnung erfolgen, aber nur dann, wenn man unmittelbar zuvor
beschäftigt war oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und
Beiträge dafür gezahlt hat. Das gilt auch, wenn man unmittelbar
vorher Wehrdienst geleistet hat. Darüber hinaus muss man mindestens
einen Kalendermonat auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sein.
Ob man einen Schulabschluss hat oder nicht, ist dabei nicht
entscheidend.
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter der Auskunfts- und
Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Informationen gibt
es auch beim kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800.
Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
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