PresseKat - Die Schriftform des Gewerbemietvertrages, falls Mietpartei eine Aktiengesellschaft ist.

Die Schriftform des Gewerbemietvertrages, falls Mietpartei eine Aktiengesellschaft ist.

ID: 418673

(firmenpresse) - Ein zeitlich befristeter Gewerbemietvertrag muss der gesetzlichen Schriftform entsprechen. Falls nicht, ist die Befristung unwirksam. Das Mietverhältnis wird dann wie ein unbefristetes Mietverhältnis behandelt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Gewerbemietvertrag nun mit den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden kann. Mit einem Angriff auf die Schriftform eines Gewerbemietvertrages kann ein auf lange Jahre fest abgeschlossenes Gewerbemietverhältnis vorzeitig gekündigt werden.

Die Rechtsprechung setzt Mindeststandards, die für die Wahrung der Schriftform eingehalten werden müssen. Auf der Vertragsurkunde müssen zumindest die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und die Unterschriften der Vertragsparteien ersichtlich sein. Oft steckt der Teufel im Detail und eine bei Vertragsabschluss übersehene „Kleinigkeit“ führt zur Unwirksamkeit des Vertrages – mit oft wirtschaftlich einschneidenden Folgen für eine der Vertragsparteien.

Grundsätzlich müssen alle Vorstandsmitglieder einen zeitlich befristeten Gewerbemietvertrag unterzeichnen. Dies ist aus praktischen Gründen oft nicht möglich. Die Rechtsprechung lässt es zwar zu, dass ein Vorstandsmitglied für den anderen unterzeichnet. Bei einer Unterzeichnung eines Vorstandsmitglieds für den oder die anderen Vorstandsmitglieder ist es aber notwendig, dass dies nach außen hin kenntlich gemacht wird. Der Bundesgerichtshof meint in einer relativ jüngeren Entscheidung, dass etwa ein „i.V.“ vor dem Namenskürzel notwendig, aber auch ausreichend hierfür ist.

Spannend und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit ein Stempel einen ausreichenden Vertretungszusatz darstellen kann.

Fachanwaltstipp Mieter: Die Rechtsprechung lässt die Schriftform ein kleinsten Details scheitern. Sollte eine Aktiengesellschaft – auf Mieter- oder Vermieterseite – Vertragspartei sein, sollten Sie nachschauen, alle Vorstandsmitglieder unterzeichnet haben. Sollte dies – wie so oft – nicht der Fall sein, sollten Sie nachprüfen, ob dem Namenszug ein Vertretungszusatz vorangestellt ist. Bei diesbezüglichen Zweifeln lohnt es sich oft, einen Gewerbemietvertrag von einem Fachmann überprüfen zu lassen.





Fachanwaltstipp Vermieter: Legen Sie äußerste Sorgfalt in die Unterschrift Ihrer Verträge – insbesondere wenn, wie nicht selten, eine Aktiengesellschaft Vertragspartei ist. Empfehlenswert ist, vor Vertragsschluss einen Fachmann um Rat zu fragen. Das Geld, das Sie in die Beratung investieren, holen Sie schnell wieder herein, wenn Sie den Mietzins wie erhofft während der gesamten Mietzeit einnehmen.


Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin(at)recht-bw.de

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:

Vermieten Sie Häuser oder Wohnungen? Haben Sie schon mal Ärger mit Mietern gehabt? Gibt es Probleme mit Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Speziell für solche Fälle bieten wir Ihnen einen besonderen Service.

•Beratungsservice
Wir beraten Vermieter und Verwalter in allen Fragen des Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Nachbarrechts etc.
•Bonitätsauskünfte
Wir holen für Sie Bonitätsauskünfte über Ihre Mietinteressenten ein, bevor Sie die Mietverträge abschließen.
•Mietverträge
Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsentwicklung entwerfen wir rechtssichere Mietverträge und bereiten diese unterschriftsreif vor. Ferner prüfen wir Ihre laufenden Verträge.
•Zahlungskontrolle
Auf Wunsch überwachen wir taggenau die Zahlungen Ihrer Mieten, Betriebskosten und Kautionen und kümmern uns um die Beitreibung.
•Mietinkasso
Wenn ein Mieter seine Miete, die Betriebskosten oder die Kaution nicht pünktlich zahlt, übernehmen wir unverzüglich und konsequent die telefonische und schriftliche Beitreibung.
•Gerichtsverfahren
Wir vertreten Vermieter und Verwalter in Gerichtsverfahren in ganz Deutschland und darüber hinaus.


Für den Einen Lebensmittelpunkt und notwendiges Dach über dem Kopf, für den Anderen Investitions- und Renditeobjekt: Das „Wohnen zur Miete“ ist durch ein Spannungsverhältnis gekennzeichnet, aus dem sich schwierige rechtliche Auseinandersetzungen entwickeln können. Dies nicht zuletzt, weil eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen nicht immer leicht erkennen lässt, was Recht ist.

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem bei

der Prüfung und rechtssicheren Gestaltung privater und gewerblicher Mietverträge,
der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen des Vermieters,
der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen des Mieters,
Mieterhöhungsverfahren,
Kündigungen des Mietverhältnisses,
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen,
der Optimierung geschäftlicher Abläufe zur Vermeidung juristischer Fallstricke.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.

Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.

Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.

Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.



Leseranfragen:

Bredereck Willkomm
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
Tel.: (030) 4000 4999
Ansprechpartner: Herr Kempchen



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck Willkomm
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
Tel.: (030) 4000 4999
Ansprechpartner: Herr Kempchen



drucken  als PDF  an Freund senden  Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Lernspielen Achtung - Strafen wegen Bestechung drohen
Bereitgestellt von Benutzer: Bredereck
Datum: 29.06.2011 - 17:46 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 418673
Anzahl Zeichen: 5668

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Fabian Kempchen
Stadt:

Berlin


Telefon: (030) 4000 4999

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.06.2011

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Schriftform des Gewerbemietvertrages, falls Mietpartei eine Aktiengesellschaft ist. "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm