(ots) - Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das
einer Klage der Deutschen Telekom gegen ihren Großaktionär Bund bzw.
die KfW stattgibt, erhält die Prospekthaftung möglicherweise eine
neue Dimension. Die Telekom kann sich aufgrund des Urteils nun die
Kosten des Vergleichs, den sie mit US-Aktionären im Hinblick auf
Prospekthaftungsansprüche im Rahmen des "dritten Börsengangs" im Juni
2000 geschlossen hatte, von der KfW zurückerstatten lassen. Grund:
Die Platzierung der rund 200 Millionen Aktien erfolgte allein im
Interesse der KfW, der auch der gesamte Erlös zufloss.
Eine solche großvolumige öffentliche Umplatzierung wie die der
Telekom mag ein Sonderfall am Kapitalmarkt sein, wo der schnelle
Direktverkauf von Aktienpaketen eines Investors an Institutionelle -
ohne Prospekt - normales Geschäft ist. Dennoch ist es auch schon
häufiger vorgekommen, dass im Zuge eines Börsengangs nur Aktien des
Altaktionärs umplatziert wurden, also keine begleitende
Kapitalerhöhung erfolgte. Jüngstes Beispiel aus der
Schwergewichtsklasse ist das IPO von Kabel Deutschland, bei dem nur
die Alteigentümerin Providence Anteile verkaufte.
Ist der mit dem Börsengang frisch gewonnene Kapitalmarktzugang
allein schon ein hinreichender Vorteil der Emittentin, wenn alle
Aktien aus dem Altbesitz stammen und das Exit-Interesse des
Finanzinvestors offensichtlich ist? Diese Frage wird sich Private
Equity nun wohl öfter stellen müssen.
Denn nach Lesart des BGH wäre ein Großaktionär, der Anteilspakete
im Zuge eines öffentlichen Angebots umplatzieren will, nun auch immer
mit dem Risiko konfrontiert, bei eventuellen Prospekthaftungsklagen
in der Pflicht zu stehen, wenn er nicht überzeugend darlegen kann,
dass seine Transaktion die eigenständigen Pläne des Unternehmens
nicht sozusagen nur "begleitet". Die Frage wird in manchen Fällen
allerdings nur schwer zu klären sein. Genügt etwa der Wunsch des
Unternehmens nach einem höheren Free Float schon als hinreichendes
Eigeninteresse, dem der Großaktionär mit einer Umplatzierung nur
entspricht?
In jedem Fall gehen Experten davon aus, dass der Bundesgerichtshof
mit seinem Urteil eine strenge Auslegung des Tatbestands der
"verbotenen Einlagenrückgewähr" fordert und diese Frage daher künftig
bei Umplatzierungen kritischer beleuchtet wird. Für die Telekom
stellt sich darüber hinaus noch eine ganz andere Frage: Wird sie auch
mögliche Folgen der in Deutschland anhängigen Prospekthaftungsklagen
auf den Großaktionär abwälzen können?
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