PresseKat - § 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - AG Magdeburg 140 C 2640/09 (140)

§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - AG Magdeburg 140 C 2640/09 (140)

ID: 406781

(firmenpresse) - Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das Amtsgericht Magdeburg (Az.: 140 C 2640/09 (140)) den Beklagten verurteile Euro 1059,80 an die Klägerin zu zahlen. In dem Verfahren warf die Klägerin dem Beklagten vor, ein Computerprogramm zur Funktionsanalyse von Kraftfahrzeugen, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inne hat, im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes unerlaubt angeboten zu haben.

Auch das Amtsgericht Magdeburg verneint in dem Urteil die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Dieses wird wie folgt begründet:

"Entgegen der Ansicht der Beklagten kam auch eine Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100,00 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liegt nicht vor. Insbesondere ist die Häufigkeit solcher Rechtsverletzungen und der sich hieraus ergebenen Routine bei der Rechtsverfolgung kein Argument für die Annahme eines einfach gelagerten Falles. Auch der Hinweis der Beklagten, sie habe nicht gewerblich gehandelt, rechtfertigt eine abweichende rechtliche Entscheidung nicht."

Auch in dieser Angelegenheit wir die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG mangels Vorliegen eines einfach gelagerten Falls verneint. Das Gericht führt insbesondere an, dass die massenhafte Verfolgung etwaiger Urheberrechtsverletzungen und die sich daraus ergeben Routine bei der Rechtsverfolgung gerade kein Argument für das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles darstellt.

Anzumerken bleibt noch, dass das Gericht einen Streitwert in Höhe von Euro 20.000 für angemessen erachtet hat. Dieser sei durch das erhebliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung etwaiger Rechtsverletzungen durch Filesharing-Systeme gerechtfertigt
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier!

Ihr
Tobias Arnold

Weitere Artikel zu ähnlichen Themen finden Sie auf unserer Internetseite

www.abgemahnt-hilfe.de

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:





•§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 31 C 1514/09 – 10

•§ 97a II UrhG- Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 30 C 2353/09-75

•§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09

•§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Ein Fazit

•§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG
München, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Grundstücksrecht: Kauf bricht die Miete nicht oder doch? Schadensersatz in Sachen DOBA Fonds MTC
Bereitgestellt von Benutzer: Abmahnung
Datum: 16.05.2011 - 17:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 406781
Anzahl Zeichen: 2518

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Tobias Arnold
Stadt:

Waiblingen


Telefon: 07157-209550

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - AG Magdeburg 140 C 2640/09 (140)"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

MS Concept Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Fängt die Klagewelle an zu rollen? ...

Uns liegt zur Bearbeitung eine Klage der Waldorf Frommer vor. Diese wurde im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor dem Amtsgericht München erhoben. Gegenstand der Klage ist das angebliche unerlaubte Anbieten eines urheberrechtlich ge ...

Zauberwort Prävention? ...

Zauberwort „vorbeugende Unterlassungserklärung“ Das „Zauberwort“ lautet: vorbeugende Unterlassungserklärung. Das hantieren mit der „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ ist jedoch eine Wissenschaft für sich. Nachfolgend wird über ...

Alle Meldungen von MS Concept Rechtsanwälte