(ots) -
- Offenes Kerzenlicht fĂŒhrt im Dezember vier Mal so hĂ€ufig zu
BrÀnden wie im restlichen Jahr
- FinanceScout24: Wer grob fahrlÀssig handelt, riskiert
Versicherungsschutz
- Hausratversicherung kostet wenig Geld und springt bei BrandschÀden
ein
- Privathaftpflicht sollte deliktunfĂ€hige Kinder mit einschlieĂen
Ab Sonntag brennen wieder Adventskerzen in den guten Stuben. Doch
Unachtsamkeit beim Hantieren mit Adventskranz und
Weihnachtsbaumkerzen sowie mit Lichterketten und Wunderkerzen fĂŒhren
dazu, dass in der besinnlichen Zeit nicht nur das Christkind, sondern
oftmals die Feuerwehr vor der TĂŒr steht. Laut Statistischem Bundesamt
gibt es im Dezember vier Mal so viele, im Januar sogar acht Mal so
viele BrÀnde wie im restlichen Jahr.
"Wer einen Brand grob fahrlÀssig verursacht, riskiert seinen
Versicherungsschutz", warnt Dr. Errit Schlossberger, GeschĂ€ftsfĂŒhrer
des unabhÀngigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Die
Feuerversicherung des GebĂ€udeeigentĂŒmers zahlt fĂŒr BrandschĂ€den am
Haus auch dann, wenn Mieter oder Dritte den Brand fahrlÀssig oder
sogar vorsĂ€tzlich durch Brandstiftung verursacht haben. FĂŒr SchĂ€den
am Hausrat, also an den EinrichtungsgegenstÀnden und der persönlichen
Habe des Bewohners, kommt die Feuerversicherung in keinem Fall, dafĂŒr
aber die Hausratsversicherung des GeschÀdigten auf. HÀufig nehmen
Versicherungen dann beim Brandverursacher Regress, der wiederum seine
Haftpflichtversicherung - soweit vorhanden - in Anspruch nehmen kann.
Zwar dĂŒrfen die Anbieter von Hausrat-Versicherungen bei grober
FahrlÀssigkeit nicht mehr generell die Erstattung von BrandschÀden an
Einrichtungs-GegenstÀnden sowie Kleidung verweigern. Stattdessen
mĂŒssen sie einen Teil des Schadens ĂŒbernehmen, der nach der Schwere
der Schuld bemessen ist. "Doch das hÀngt immer vom Einzelfall ab, da
es fĂŒr den Begriff 'grob fahrlĂ€ssig' keine anerkannte, eindeutige
Definition gibt. Oft mĂŒssen solche FĂ€lle deshalb vor Gericht geklĂ€rt
werden", erklÀrt Schlossberger.
Wer den Raum nur fĂŒr eine Viertelstunde verlĂ€sst und dabei
brennende Kerzen aus den Augen lĂ€sst, muss bereits fĂŒrchten, grob
fahrlĂ€ssig gehandelt zu haben. Das gilt auch fĂŒr Versicherte, die
Kerzen auf einem stark ausgetrockneten, Ă€lteren Gesteck anzĂŒnden und
dann das Haus verlassen. Steht die Kerze allerdings auf einem
gefliesten Tisch und man verlÀsst das Zimmer eine Viertelstunde lang
fĂŒr einen Toilettenbesuch, so besteht Versicherungsschutz - zumindest
sah das ein Richter am Landgericht Hof so. Entscheidend ist oftmals,
warum der Verursacher die Kerzen am Weihnachtsbaum oder
Adventsgesteck unbeaufsichtigt gelassen hat. So hatten die Richter
ein Einsehen mit einem Mann, der durch einen Telefonanruf von den
brennenden Kerzen abgelenkt und dann von seiner Frau zum Essen
gerufen wurde. Den Brandschaden musste die Versicherung tragen.
VerstĂ€ndnis hatte auch ein Berufungsgericht fĂŒr einen Mann, der im
Wohnzimmer das FrĂŒhstĂŒck vorbereitet und die Adventskerzen entzĂŒndet
hatte, danach aber im Schlafzimmer von den "körperlichen Reizen"
seiner Partnerin abgelenkt wurde, so dass er die brennenden Kerzen
schlicht vergaĂ - bis ihn Rauchschwaden daran erinnerten. Umstritten
ist, ob grobe FahrlÀssigkeit vorliegt, wenn die Kerzen gelöscht
werden, die noch glĂŒhenden Dochte sich aber wieder entzĂŒnden und so
einen Brand hervorrufen. "Beim Ausmachen der Kerzen sollte man sich
vergewissern, dass diese nicht noch weiter glimmen. So kann ein
potenzieller Brandherd verhindert werden, auch wenn in solchen FĂ€llen
die Hausratversicherung in der Vergangenheit schon bezahlen musste",
rÀt FinanceScout24-Chef Schlossberger.
Noch komplizierter wird es, wenn Kinder den Brand verursachen.
Dann haften diese zwar in der Regel nicht selbst, weil sie bis zum
Alter von sieben Jahren als deliktunfĂ€hig gelten, dafĂŒr aber ihre
Eltern oder Aufsichtspersonen wegen Verletzung ihrer
Aufsichtspflicht. In verschiedenen Urteilen wurde Eltern ein grob
fahrlÀssiges Verhalten attestiert, die ihre zwei bis zehn Jahre alten
Kinder mit Feuerzeugen und Kerzen unbeaufsichtigt gelassen hatten.
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht musste sich dagegen eine Mutter
vorwerfen lassen, die ihre elfjÀhrige Tochter mit einem brennenden
Adventskranz allein in der Wohnung gelassen, aber zuvor auf die von
den Kerzen ausgehenden Gefahren hingewiesen hatte.
"Junge Eltern sollten auf jeden Fall eine Privathaftpflicht-Police
wÀhlen, die auch SchÀden deliktunfÀhiger Kinder abdeckt", rÀt
FinanceScout24-Chef Schlossberger. Diese wichtige Deckungserweiterung
muss nicht einmal mit zusÀtzlichen Kosten verbunden sein, sondern ist
in vielen Familientarifen bereits enthalten. "Wer kleine Kinder hat,
sollte also die Versicherungsbedingungen genau studieren und den
Versicherungsschutz bei Bedarf aufstocken", so Schlossberger weiter.
Wichtig: Risiken, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhanden
waren, sollten der Versicherung grundsÀtzlich angezeigt werden. Das
heiĂt: Auch dann, wenn der Vertrag ausdrĂŒcklich deliktunfĂ€hige Kinder
einschlieĂt, sollten junge Eltern die Geburt eines Kindes stets der
Versicherung melden.
Wichtig zu wissen ist auch, dass ein schuldhaft verursachter
Wohnungsbrand im Mietrecht eine fristlose KĂŒndigung aus wichtigem
Grund nach sich ziehen kann. "Auch hier kommt es auf die genauen
UmstÀnde und die Schwere der Pflichtverletzung an. Im Zweifel muss
der kĂŒndigende Vermieter beweisen, wie schwer das Verschulden des
Mieters wiegt", so Schlossberger. Besser sei es allemal, einen Brand
erst gar nicht zu verursachen und sich vor dem Beginn der
Weihnachtszeit zu vergewissern, dass alle wichtigen Policen wie
Hausrat-, WohngebÀude- und Privathaftpflichtversicherung vorhanden
sind.
Ăber Preise und Leistungsumfang von Hausrat-, WohngebĂ€ude- und
Privathaftpflichtversicherungen informieren die Vergleichsrechner von
FinanceScout24:
http://www.financescout24.de/versicherungen/hausratversicherung.aspx
http://www.presseportal.de/go2/wohngebaeudeversicherungfinancescout24
http://www.presseportal.de/go2/haftpflichtversicherungfinancescout
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