(ots) - Klage gegen Vertreiber angeblicher
Molke-Erfrischungsgetränke erfolgreich - Pfandfreier Vertrieb von
Getränken mit wasserähnlichen Zusätzen aus Molke nicht
gesetzeskonform - Gezielte Umgehung der Pfandpflicht für
Erfrischungsgetränke in Getränkedosen gescheitert - Urteil mit
Signalwirkung für Produzenten angeblicher Molkegetränke -
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch spricht von "dreister
Verbrauchertäuschung"
Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu
Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der
Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit
gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen
Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich
molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines
Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand der Energy
Drink "Power Point", der bislang als "koffeinhaltiges
Molkenmischerzeugnis" pfandfrei in 0,25 Liter Getränkedosen verkauft
wurde.
Hersteller des angeblichen Molkegetränks ist die Rhodius
Mineralquellen und Getränke GmbH & Co. KG, welche auch
Erfrischungsgetränke der Produktreihe "Key" als
"Molkenmischerzeugnis" pfandfrei vertreibt. Laut der
Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in
Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Es gibt wenige
Ausnahmen, wie beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent
aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen. Doch die angeblichen
Molkegetränke der Rhodius Mineralquellen enthalten keine wesentlichen
für Molke typischen Inhaltsstoffe. Das belegen von der Deutschen
Umwelthilfe e.V. (DUH) in Auftrag gegebene Untersuchungen durch ein
akkreditiertes Analyselabor. So konnte das Prüflabor weder den
besonders bekömmlichen Milchzucker, noch Eiweiße oder wertvolle
Mineralstoffe wie Calcium in relevanten Mengen in den
Rhodius-Getränken feststellen. Entsprechend eindeutig ist das Urteil
des Landgerichts Düsseldorf: "Der Vertrieb des Produktes 'Power Point
Classic Energy' ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht
verstößt gegen [die] Verpackungsverordnung".
"Der angebliche Molkezusatz in den Rhodius-Getränken ist letztlich
aus Molke gewonnenes Wasser", erklärt Jürgen Resch,
DUH-Bundesgeschäftsführer. "Die angeblichen Molkenmischerzeugnisse
der Rhodius Mineralquellen unterscheiden sich geschmacklich in keiner
Weise von herkömmlichen Erfrischungsgetränken mit herkömmlichem
Wasserzusatz. Wie das Landgericht Düsseldorf richtig erkannt hat, ist
eine Pfandbefreiung solcher Molke-Mogelpackungen deshalb
ausgeschlossen". Er kritisiert den Fall als eine "besonders dreiste
Verbrauchertäuschung". "Der Verbraucher glaubt ein
gesundheitsförderndes Molkemischgetränk zu kaufen, erhält aber ein
simples Erfrischungsgetränk."
Tatsächlich fallen bei der Milchproduktion große Mengen Molke an.
Molke beinhaltet wichtige Proteine und Nährstoffe, die durch
Filtrierungstechniken abgeschieden werden können. Die festen
Bestandteile aus Molke werden als Tiernahrung und
Nahrungsergänzungsmittel für Bodybuilder verkauft. Nach Abscheidung
der Proteine und Nährstoffe bleibt ein wasserähnliches Abfallprodukt
der Milchindustrie zurück, das in der Produktion als Spülwasser
genutzt wird. Nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist die aus
Molke gewonnene Substanz "[...] ein wasserartiger Zusatz, der
lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein
Molkenerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber in fertigen Getränken
nachweisbar ist". "Statt normales Wasser für die Produktion
einzusetzen, lassen die Rhodius Mineralquellen diesen wasserartigen
Zusatz in Tanklastern rund 500 Kilometer quer durch die Republik
transportieren. Händler und Hersteller von angeblichen Molkegetränken
versuchen alles um gesetzliche Ausnahmeregelungen auszunutzen und die
Pfandpflicht ad absurdum zu führen", erklärt Sepp Gail, Vorsitzender
des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels.
Die DUH und der Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels
begrüßten deshalb ausdrücklich das Urteil des Landgerichtes
Düsseldorf, welches dem zweifelhaften pfandfreien Verkauf angeblich
molkehaltiger Produkte einen Riegel vorschob. "Die Entscheidung des
Landgerichtes Düsseldorf hat Signalwirkung für alle Produzenten
molkehaltiger Getränke. Der Zusatz wasserähnlicher Substanzen aus
Molke wird zukünftig nicht mehr als Grund zur Befreiung von der
Pfandpflicht herhalten können. Damit ist ein weiterer Versuch, die
Pfandregelungen der Verpackungsverordnung gezielt zu umgehen,
gescheiter", erklärte Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, Prozessvertreter
des Deutschen Getränke-Einzelhandelsverbandes.
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, Deutsche Umwelthilfe e.V.,
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin, Mobil.: 0171 3649170, E-Mail:
resch(at)duh.de
Dr. Remo Klinger, Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger,
Schaperstraße 15, 10719 Berlin, Tel. 030 88472-80, 0171 2435458,
klinger(at)geulen.com
Sepp Gail, Vorsitzender des Verbandes des Deutschen
Getränke-Einzelhandels, König-Heinrich-Str. 22, 81925 München, Tel.:
089 99884474, mobil: 0172 8906670, E-Mail: getraenkeverband(at)aol.com
Maria Elander, Leiterin Kreislaufwirtschaft, Deutsche Umwelthilfe
e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin, Tel.: 030 2400867-41, Mobil:
0160 5337376, E-Mail: elander(at)duh.de
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