(ots) - Traditionelles Liedgut wie St. Martins- oder auch
Weihnachtslieder sind in der Regel urheberrechtlich nicht mehr
geschützt. Das heißt für Veranstaltungen rund um Laternenzüge oder
Weihnachtsfeiern, dass in diesen Fällen keine Lizenzen für die
öffentliche Aufführung der Lieder erworben werden müssen. Das
Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Komponisten,
Textdichter oder Bearbeiter.
Werke jüngerer Urheber, die ihre Rechte an eine
Verwertungsgesellschaft übertragen haben, sind hingegen geschützt und
dürfen nur mit Lizenz öffentlich aufgeführt werden. Die Anmeldung
erfolgt über die örtliche GEMA-Bezirksdirektion. "In dieser Frage
sorgen oft sachlich falsche oder polemische Darstellungen für
Verunsicherung", erläutert GEMA-Vorstand Georg Oeller, "daher ist es
wichtig, dass die Veranstalter sich vorab genau informieren, ob die
aufgeführten Werke urheberrechtlich geschützt sind."
Enthält das vorhandene Notenmaterial keine Angabe zu Urheberrecht
oder Alter der Werke, so kann der Veranstalter mit dem Online-Service
der GEMA unter www.gema.de/musikrecherche/ diese Frage klären.
Außerdem helfen die Mitarbeiter der GEMA Bezirksdirektionen vor Ort
gerne bei der Recherche.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Bettina Müller, Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller(at)gema.de, Telefon +49 89 48003-426
Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
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