PresseKat - juravendis Rechtsanwälte ++ Urteil zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

juravendis Rechtsanwälte ++ Urteil zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

ID: 249984

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG nicht hinsichtlich solcher Produkte bestehen kann, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.

(firmenpresse) - Gleichzeitig sind mögliche Umsatzeinbußen der Unternehmen, die gegen die Normvorschriften verstoßen und deren Namen öffentlich gemacht werden, nicht schutzwürdig. Im Urteil macht das Gericht deutlich, dass es das Bestreben des Gesetzgebers war und ist, dass bei Rechtsverstößen ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung nicht besteht. Schließlich steht der Schutz der Verbraucher im Mittelpunkt und so dient die Veröffentlichung begangener Verstöße diesem Ziel.

Im nun entschiedenen Fall hat eine Person die Veröffentlichung, bzw. Herausgabe, von bei den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eines Unternehmens beantragt, welches seinerseits einen Antrag auf Nicht-Herausgabe stellte. Lediglich bei Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, welche technisches und kaufmännisches Wissen umfassen, greift eine Ausnahme. § 2 VIG begrenzt den Informationsanspruch dann, wenn ein Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist.

Aus dem Auskunftsanspruch nach dem VIG leitet sich ab, dass derjenige als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird, der diesen Anspruch geltend macht. Dieser Auskunftsanspruch besagt, dass den Verbrauchern Zugang zu behördlich vorliegenden Informationen über den Vollzug futter- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften unabhängig von einem berechtigten individuellen Informationsinteresse verschafft wird.

Dennoch darf bezweifelt werden, dass das VIG stets zwischen den tatsächlich relevanten Informationen und den schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu unterscheiden weiß. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass solche firmeninternen Daten an die Öffentlichkeit gelangen.

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