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Folgenschwere Fehler im Krankenhaus / Welche Rechte haben Patienten nach einer Falschbehandlung? (mit Bild)

ID: 247796

(ots) -
Mangelnde Hygiene, falsche Medikamente, Fehler bei der OP. Selbst
im Krankenhaus passieren hin und wieder Fehler - manche von ihnen mit
tragischem Ausgang. Eine aktuelle Studie zeigt: Jeder dritte Arzt
macht einmal im Monat einen Behandlungsfehler. Der Hamburger
Rechtsschutzversicherer Advocard erklärt, wie Patienten gegen
vermeintliche Falschbehandlungen vorgehen können.

Wer sich bei einem Arzt oder einer Klinik in Behandlung begibt,
der erwartet, dass es ihm anschließend besser geht. Vertrauensvoll
begibt man sich in die Hände der Halbgötter in Weiß. Doch auch die
machen Fehler: Operationen und Medikation sind nie ohne Risiko. Eine
aktuelle Studie der Stiftung Gesundheit belegt dies. Ihr Ergebnis
könnte das Vertrauen von Patienten nachhaltig stören: Von den
befragten Ärzten gaben 31 Prozent an, mindestens einmal im Monat
einen Fehler zu machen, der zu Patientenschäden führt.

Bei jeder Operation kann es - auch wenn sie nach allen Regeln der
ärztlichen Kunst durchgeführt wird - zu Komplikationen kommen. Der
Arzt haftet in solchen Fällen in der Regel nicht für Folgeschäden. Er
kann aber trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Patient
nachweisen kann, dass er vor dem Eingriff nicht ausreichend
aufgeklärt worden ist. Dem Patienten müssen vor einem Eingriff alle
Maßnahmen und Risiken, aber auch mögliche Alternativen aufgezeigt
werden. Der Arzt muss sich auch davon überzeugen, dass der Patient
seine Erläuterungen auch wirklich verstanden hat und dies schriftlich
dokumentieren. Nur dann ist die schriftliche Einwilligung des
Patienten gültig und der Arzt darf die Operation vornehmen. Klärt der
Arzt den Patienten nicht ausreichend über mögliche Folgen einer
Behandlung auf, macht er sich eventuell sogar der Körperverletzung
schuldig. In einem solchen Fall steht dem Patienten Schadenersatz zu.





Nicht jede Unzufriedenheit ist Grund zur Klage

Wann ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt und wann nicht, lässt
sich erst durch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles
feststellen. Nur wenn konkrete Verstöße des Arztes gegen allgemeine
Richtlinien und Qualitätsstandards nachgewiesen werden, hat der
Patient das Recht auf Schadenersatz. Advocard Rechtsexpertin
Anja-Mareen Decker erläutert: "Unzufriedenheit des Patienten mit dem
Ergebnis einer Behandlung ist noch kein Grund für eine
Schmerzensgeldforderung. Das gilt besonders bei kosmetischen
Operationen - vorausgesetzt der Arzt hat den Patienten vorab
ausreichend aufgeklärt." In diesem Sinne hat auch das Landgericht
Osnabrück entschieden (Az: 2 O 1303/03): Die Richter wiesen die
Schadenersatzklage einer Patientin ab, die mit dem Ergebnis einer
Brustkorrektur nicht zufrieden war. Die Begründung: Dem Chirurgen
waren weder ein konkreter Behandlungsfehler noch mangelnde Aufklärung
nachzuweisen.

Wie kommen Patienten zu ihrem Recht?

Sollten Patienten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vermuten,
stehen ihnen verschiedene Wege zur Verfügung. Für eine unabhängige
Begutachtung durch einen neutralen Fachmann haben die
Landesärztekammern Schlichtungsstellen für Arzthaftungsfragen
eingerichtet. Ein solches Gutachten ist für den Patienten zudem
kostenlos. Im Falle eines eindeutig nachweisbaren Behandlungsfehlers
rät Anja-Mareen Decker, zuerst eine gütliche Einigung mit dem
behandelnden Arzt zu suchen: "Oft ergibt sich auch ohne gerichtliches
Verfahren bereits ein akzeptables Angebot für einen Ausgleich des
erlittenen Schadens. Sollte das nicht der Fall sein, ist eine
Schmerzensgeldklage eine mögliche Alternative." Zur Beurteilung der
Erfolgsaussichten sollte gerade in diesen Fällen aber unbedingt ein
spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.



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Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm(at)advocard.de

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Datum: 26.08.2010 - 11:41 Uhr
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