PresseKat - ADF Inkasso - Basiszinssatz bleibt unverändert bei 0,12 %

ADF Inkasso - Basiszinssatz bleibt unverändert bei 0,12 %

ID: 220500

Verzugszinsen bei Zahlungsverzug werden durch den Basiszinssatz bestimmt

(firmenpresse) - Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist Grundlage für die Ermittlung des Zinsschadens im Verzug und deshalb im Forderungsmanagement sowohl für Inkassounternehmen als auch für Firmen relevant.

Bei der Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 wird unterschieden, ob es sich um ein Verbraucher- oder ein Handelsgeschäft handelt.

Hier heißt es:

§ 288 BGB Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bei Verbrauchergeschäften werden zur Berechnung der Verzugszinsen folglich 5%, und bei Handelsgeschäften 8% zum aktuellen Basiszins von 0,12% addiert. Demnach liegt bei Rechtsgeschäften mit Verbraucherbeteiligung nun aktuell der Verzugszinssatz bei 5,12% und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, den Handelsgeschäften, bei 8,12%.

Im halbjährlichen Turnus immer zum 1. Januar und 1. Juli wird der Basiszinssatz neu ermittelt. Dabei wird der Basiszins wird bei einer neuen Festlegung jeweils um diejenigen Prozentpunkte verändert, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Juni 2010 beträgt 1,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 29. Dezember 2009 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2009 betrug ebenfalls 1,00%).





Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2010 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 0,12 % (zuvor ebenfalls 0,12 %).

Verzugszinsen zählen zu den rechtlichen Folgen des Verzuges.

Kommt ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger, der z.B. durch ein Inkassounternehmen seine Forderungen geltend macht, Ersatz des entstehenden Verzögerungsschadens verlangen. Bei Geldschulden ist er verpflichtet Verzugszinsen als Mindestschaden gegenüber dem Schuldner gemäß BGB § 280 und § 286 zu entrichten.

Zum Verzögerungsschaden werden diejenigen Kosten und Aufwendungen gerechnet, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts entstanden sind. Weiterhin zählen auch entstandene Ermittlungs-, Mahn-, Fahrt-, Telefon- und Gerichtskosten sowie Verzugszinsen, welche nach der Höhe der Forderungssumme zu ermitteln sind, dazu.

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Datum: 01.07.2010 - 12:43 Uhr
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