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Ferienzeit: die Blechlawine rollt. Ein Moment der Unachtsamkeit
und schon ist ein Unfall passiert. Auch wenn einen selber keine
Schuld trifft, eine Reparatur bringt immer Unannehmlichkeiten mit
sich, besonders wenn der Unfallort im Ausland liegt. Zwar ist die
Schadenregulierung seit einigen Jahren EU-weit einfacher geworden:
Ansprüche können in Deutschland geltend gemacht werden und jeder im
EU-Raum ansässige Versicherer muss einen
Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen können. Doch
nach wie vor gilt das Recht des Schadenortes und das weicht in vielen
Fällen vom deutschen erheblich ab.
Was man im Ernstfall wissen sollte: Kaum ein ausländischer
Unfallgegner kennt den deutschen Regulierungsbeauftragten seiner
Versicherung. Meist muss sich der Geschädigte selber darum kümmern.
Die HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung rät, sich an den Zentralruf
der Autoversicherer (Tel. 0180-25026) zu wenden und dort den
Ansprechpartner zu erfragen. - Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann
die Nummer vor Reiseantritt im Handy speichern.
Maximal drei Monate hat der Regulierungsbeauftragte Zeit, um den
Schaden zu beheben. Ist die Haftungsfrage doch nicht so eindeutig wie
angenommen, muss zumindest in dieser Zeit eine begründete Ablehnung
vorliegen. Spätestens jetzt wird sich der Geschädigte überlegen,
einen Anwalt einzuschalten. Doch Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten
werden außer in Deutschland oder Österreich in allen anderen
EU-Staaten entweder nur eingeschränkt oder gar nicht von der
gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Diese Kosten
würde eine Rechtsschutzversicherung abdecken.
Kontakt:
Karin Benning
HUK-COBURG Pressestelle
Telefon 0 95 61/96-20 84
E-Mail Karin.Benning(at)huk-coburg.de