(ots) - 
   Der Gesetzgeber hat für die Steuerzahler eine Möglichkeit 
geschaffen, bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher 
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie bei 
Handwerkerleistungen von Steuerermäßigungen zu profitieren. Das wird 
von den Bürgern auch gerne in Anspruch genommen, doch regelmäßig gibt
es deswegen Streit zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern. 
Es geht dabei um die Frage, ob und in welchem Umfang die Leistung 
geltend gemacht werden kann.
   Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner 
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich mit
dieser Problematik befassen. Unter anderem handeln die Fälle von 
einem "Dogsitter", der im Auftrag von Tierhaltern deren Hunde 
betreut, und von der Frage, ob ein Hausverwalter Gebühren für die 
Ausfertigung der haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen darf.
   Eigentlich geht der Fiskus davon aus, dass der Steuerzahler, der 
von der Ermäßigung profitieren will, selbst der Auftraggeber war. 
Doch es stellt auch kein Hindernis dar, wenn eine 
Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen ihrer Mitglieder den Auftrag 
für Reparaturarbeiten erteilt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts 
Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 K 262/04) können anschließend die 
einzelnen Eigentümer ihren Anteil geltend machen.
   Um in einem steuerrelevanten Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen 
in Anspruch nehmen zu können, sollte man auch tatsächlich 
Einkommensteuer zu bezahlen haben. Ist das nicht der Fall, dann muss 
es der betreffende Bürger hinnehmen, dass die eigentlich berechtigten
haushaltsnahen Dienstleistungen verpuffen. Das entschied der 
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 44/08). Ein Jahr rückwirkend oder 
auch im Voraus sei die Berücksichtigung nicht möglich.
   Ein Immobilienbesitzer hatte in seinem Objekt einen Wassereinbruch
zu beklagen. Der gesamte Schaden betrug rund 3.600 Euro. Die 
Handwerkerleistungen aus den Reparaturarbeiten wollte er steuerlich 
geltend machen. Im Prinzip wäre das auch möglich gewesen. Doch im 
konkreten Fall hatte die Sache einen Haken: Die Versicherung hatte 
den Wasserschaden komplett übernommen. Deswegen entschied das 
Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 13 K 136/15), dass eine 
Steuerermäßigung auf einen gar nicht bezahlten Betrag nicht möglich 
sei.
   Es kommt immer häufiger vor, dass Tierhalter für die Betreuung 
ihrer Hunde einen Dienstleister in Anspruch nehmen, weil sie selbst 
nicht über die nötige Zeit verfügen. Man spricht in dem Zusammenhang 
von "Dogsitting". Das käme zwar durchaus als haushaltsnahe 
Dienstleistung in Frage und wird immer wieder vom Fiskus so 
anerkannt. Ein Problem entsteht allerdings dann, wenn die Tiere weit 
entfernt vom eigentlichen Zuhause in der Wohnung oder im Garten des 
Dogsitters versorgt werden, eventuell sogar über Tage hinweg. Für 
diesen Fall schloss das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 14 K 
2289/11) eine steuerliche Anerkennung aus.
   Wie aus dem zurückliegenden Fall deutlich wurde, spielt der 
Begriff der Haushaltsnähe eine ganz entscheidende Rolle. Der 
unmittelbare räumliche Bezug sollte in der Regel vorhanden sein. So 
stand es in einem Prozess vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 
56/12) zur Debatte, ob Arbeiten auf öffentlichem Grund vor der 
Immobilie noch anerkannt werden können. Es ging um den nachträglichen
Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Bei dieser 
Konstellation ist nach höchstrichterlicher Überzeugung der räumliche 
Zusammenhang gegeben.
   Das Herausrechnen der haushaltsnahen Dienstleistungen aus der 
Summe eines größeren Auftrages bedeutet einen gewissen Arbeitsaufwand
- zum Beispiel für den Verwalter einer Wohnungsbaugenossenschaft. 
Deswegen wurde entschieden, dass Mitglieder für eine solche Auskunft 
20 Euro und Nichtmitglieder 10 Euro bezahlen sollten. Doch das 
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 105 C 394/10) hielt das 
nicht für angemessen. Im Urteil hieß es: "Die Aufgliederung ist den 
Klägern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei dem durch die 
Aufgliederung entstehenden Mehraufwand handelt es sich um nicht 
umlagefähige Verwaltungskosten."
   Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend 
haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst
ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus
legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag
auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf 
Nachfrage des Fiskus mit einem Überweisungsbeleg dargelegt werden 
können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 15
K 3449/06) am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von 
557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.
   Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen will, aber selbst zum 
Zeitpunkt der Arbeiten und auch längere Zeit danach das Anwesen noch 
gar nicht bewohnte, der könnte Probleme mit dem Fiskus bekommen. So 
erging es einem Ehepaar, das seinen künftigen Garten für rund 5.300 
Euro neu gestalten ließ, jedoch erst ein Jahr später tatsächlich in 
das bis dahin vermietete Haus einzog. Das schien dem Finanzgericht 
Münster (Aktenzeichen 14 K 1141/08) ein zu großer zeitlicher Abstand 
zu sein. Man habe zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten noch 
nicht vom Haushalt des Ehepaares sprechen können.
   Normalerweise bestehen Fiskus und Finanzgerichte darauf, dass der 
Anteil der Arbeitskosten aus einer Rechnung exakt, möglichst auf den 
Cent genau, beziffert wird. Nur im Ausnahmefall ist auch eine 
Schätzung erlaubt. Das Finanzgericht Sachsen (Aktenzeichen 8 K 
194/15) ließ das zu, als es um die Rechnung eines Zweckverbandes 
ging. Anlass war der Anschluss eines Haushalts an die 
Wasserversorgung gewesen. In der Rechnung fehlte die Ausweisung der 
Arbeitskosten in Abgrenzung von den Materialkosten und das Gericht 
entschloss sich deswegen zu einer Schätzung.
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