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Deutsche Umwelthilfe beantragt erneut Zwangsgeld gegen Bayerische Staatsregierung - Freistaat ignoriert zum zweiten Mal Entscheidung des höchsten Bayerischen Gerichts für "Saubere Luft in München"

ID: 1523562

(ots) - Rechtskräftiger Beschluss verpflichtet zum Beginn
der Öffentlichkeitsbeteiligung zu allen von Fahrverboten betroffenen
Straßenabschnitten bis 31.8.2017 - Frist kann nicht mehr eingehalten
werden - Gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27.2.2017 ist ein Zwangsgeld gegen die Staatsregierung festzusetzen -
Diesel-Fahrverbote für München müssen bis zum 31.12.2017
umsetzungsfähig vorbereitet werden

Der Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und dem
Freistaat Bayern für saubere Luft in München geht in die nächste
Runde. Der Freistaat Bayern ist gemäß dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 27.2.2017 dazu verpflichtet, für die
Beteiligung der Öffentlichkeit bis zum 31.8.2017 einen
Luftreinhalteplanentwurf zu präsentieren, in dem alle Straßenzüge
genannt werden, die von Diesel-Fahrverboten betroffen sein werden. Da
das nächste Amtsblatt erst wieder am 1.9.2017 veröffentlicht wird,
kann die Einhaltung der Frist nicht mehr gewährleistet werden. Auch
Nachfragen der DUH beim Umweltministerium, ob der Beschluss erfüllt
werden wird, blieben unbeantwortet. Daher hat die DUH am 21.8.2017
beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro gegen den Freistaat Bayern
gestellt.

Dazu erklärt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: "Seit
fünf Jahren kämpfen wir nun vor Gericht für saubere Luft in München.
Seit 2014 haben wir einen rechtskräftigen Titel gegen den Freistaat
und für die Münchner. Doch die Bayerische Staatsregierung versucht
mit allen Mitteln, ihren Bürgern das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit zu verweigern. Erst diesen Juni hat Ministerpräsident
Horst Seehofer Rechtsbruch begangen und trotz höchstrichterlichem
Beschluss persönlich entschieden, die vom Gericht angeordnete




Veröffentlichung eines Gutachtens zur NO2-Luftbelastung in München
nicht fristgerecht zum 29.6.2017 vorzunehmen. Nun soll auch die
nächste Frist nicht eingehalten werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass
die Bayerische Staatsregierung sich erneut einer höchstrichterlichen
Entscheidung widersetzt."

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt,
erklärt: "Eine Staatsregierung, die die bindenden Beschlüsse ihres
höchsten Gerichts absichtlich ignoriert, findet man europaweit
aktuell in Polen und in Bayern. Es deutet alles darauf hin, dass die
Staatsregierung einen Konflikt darüber führen möchte, wer in Bayern
das letzte Wort hat. Wir werden alles dafür tun, dass es die Gerichte
sind."

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
27.2.2017 bestätigt, dass das bereits 2012 im Rechtsstreit mit der
DUH ergangene und seit 2014 rechtskräftige Urteil des
Verwaltungsgerichts München zu vollstrecken ist. Der Freistaat muss
die Öffentlichkeitsbeteiligung für Diesel-Fahrverbote bis zum
31.8.2017 beginnen. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro
ist mit dem Beschluss vom 27.2.2017 angedroht, falls der
Öffentlichkeit bis zum 31.12.2017 kein vollzugsfähiges Konzept
vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass in eine künftige
Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch Fahrverbote für Pkw mit
Dieselmotor aufgenommen werden können. Wird der Freistaat auch diese
Frist nicht einhalten, wird die DUH alle ihr zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel nutzen.

Hintergrund:

Die DUH erhob am 29.2.2012 Klage gegen den Freistaat wegen
Ãœberschreitung des NO2-Grenzwertes. Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts München vom 9.10.2012 wurde der Freistaat Bayern
antragsmäßig verurteilt. Mit der 6. Fortschreibung des Plans werden
die Grenzwerte für NO2 im Jahresmittel erst nach 2030 eingehalten
werden können. Da trotz anhaltender Luftverschmutzung keine
kurzfristig wirksamen Maßnahmen für eine schnellstmögliche
Grenzwerteinhaltung ergriffen werden, hat die DUH einen Antrag auf
Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils gestellt. Mit Beschluss vom
29.6.2016 forderte das Bayerische Verwaltungsgericht München die
Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München mit effektiven
Maßnahmen innerhalb eines Jahres und drohte dem Freistaat ein
Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro an, wenn diese Frist nicht
eingehalten wird. Der Freistaat hatte gegen diesen Beschluss
Beschwerde eingereicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof drohte
mit Beschluss vom 27.2.2017 dem Freistaat Bayern ein Zwangsgeld in
Höhe von 2.000 Euro an, falls er bis zum 29.6.2017 der Öffentlichkeit
kein vollständiges Verzeichnis aller Straßenabschnitte im Gebiet
München vorlegt, an denen der NO2-Immissionsgrenzwert überschritten
wird. Dies veröffentlichte der Freistaat jedoch erst im Juli 2017, so
dass sich dieses Zwangsgeldverfahren erledigte. Das Gutachten zeigt,
dass an 123 Kilometern des Hauptverkehrsstraßennetzes von München
Ãœberschreitungen des NO2-Grenzwertes auftreten. Allerdings wurden zu
niedrige Realemissionsdaten für Diesel-Fahrzeuge verwendet, weshalb
die Belastungssituation in Wirklichkeit noch gravierender ist, als
angenommen. Weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 4.000 Euro
werden angedroht, wenn der Freistaat bis 31.8.2017 die
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer Fortschreibung des
Luftreinhalteplans für München nicht eingeleitet hat, bzw. bis
31.12.2017 der Öffentlichkeit kein vollzugsfähiges Konzept zur
Kenntnis bringt, aus dem sich ergibt, dass in eine künftige
Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch Fahrverbote für Pkw mit
Dieselmotor aufgenommen werden können.

Ziffer 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
lautet: "2. Dem Beklagten wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro
angedroht, falls er nicht bis zum Ablauf des 31. August 2017 die
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren
Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt
München (Paragraph 47 Absatz 5 Satz 2, Absatz 5a Satz 1 bis 3
Bundes-Immisionsschutzgesetz BImSchG) dergestalt einleitet, dass er
in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen
des Paragraphen 47 Absatz 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung
einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung
Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf
enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der
Beigeladenen aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und
sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen
Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind,
und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der
Beigeladenen, an denen der in Paragraph 3 Absatz 2 der 39. Verordnung
zur Durchführung des BImSchG festgesetzte Immissionsgrenzwert nach
dem aktuellsten dem Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand
überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots
mit welcher Begründung abgesehen werden soll."

Links:

Zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27.2.2017: http://l.duh.de/p010317

Hintergrundpapier Klagen für saubere Luft: http://l.duh.de/p170825

Mehr über das Projekt "Right to Clean Air":
http://www.duh.de/projekte/right-to-clean-air/



Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch(at)duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
030 884 72 80, 0171 2435458, klinger(at)geulen.com

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse(at)duh.de

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