PresseKat - Bußgelder aus dem Urlaub werden vollstreckt / Der ADAC rät, Knöllchen aus EU-Staaten zügig zu be

Bußgelder aus dem Urlaub werden vollstreckt / Der ADAC rät, Knöllchen aus EU-Staaten zügig zu bezahlen oder bei Fehlern Einspruch einzulegen

ID: 1521282

(ots) - Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten
auch in Deutschland vollstreckt werden. Der ADAC empfiehlt, die
Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu ignorieren, sondern sie auf
Plausibilität zu prüfen und danach zügig zu bezahlen. Bei
fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen ist
juristische Hilfe unerlässlich.

Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer
Bagatellgrenze von 70 Euro (Österreich ab 25 Euro). Diese Grenze gilt
für das Bußgeld inklusive der anfallenden Verwaltungskosten, sodass
Strafen deutlich unter 70 Euro geahndet werden können.

Wer schnell zahlt, umgeht nicht nur die teils hohen Mahngebühren.
Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils
stattliche Rabatte. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes sind
bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter
Fristen bezahlt wird. Besonders großzügig zeigen sich Frankreich,
Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.

Viele Verkehrsverstöße werden im Ausland deutlich härter bestraft
als hierzulande. Wer etwa 20 km/h schneller als erlaubt unterwegs
ist, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro Verwarnungsgeld davon.
In Italien werden mindestens 170 Euro fällig, in Norwegen mindestens
420 Euro.

Rechtskräftig festgesetzte Bußgelder sind - wenn sie nicht schon
hierzulande eingetrieben werden - bei einer Wiedereinreise in das
jeweilige Land vollstreckbar, beispielsweise bei einer
Verkehrskontrolle.

Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im
jeweiligen Land durchsetzbar. Die nach dortigen Regeln eingetragenen
Punkte werden nicht nach Flensburg gemeldet.

Autofahrer sollten grundsätzlich skeptisch gegenüber
Bußgeldforderungen von privaten Inkassobüros sein und sich hierzu
rechtlichen Rat holen. Diese Unternehmen haben regelmäßig keine




Möglichkeit, behördliche Sanktionen zu vollstrecken. Auch Forderungen
von mehreren hundert Euro für Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar
aus Pula verschickt, sollten nicht unwidersprochen bleiben: Der EuGH
hat kürzlich festgestellt, dass kroatische Notare hierzu nicht befugt
sind.

Trifft ein Tatvorwurf nicht zu oder sind Bußgeldbescheide
offensichtlich fehlerhaft, rät der ADAC, unverzüglich juristischen
Beistand zu suchen und dagegen Einspruch einzulegen.

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Pressekontakt:
ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
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Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de

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Datum: 17.08.2017 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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