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Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeit ohne vorherige Abmahnung unwirksam

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Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeit ohne vorherige Abmahnung unwirksam

(firmenpresse) - Bevor ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht, sollte er prüfen, ob zuvor nicht eine Abmahnung erforderlich ist. Ansonsten kann es teuer werden, wie ein Urteil des LAG Düsseldorf zeigt.



Aus wichtigem Grund kann eine Kündigung auch außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Allerdings sollte ein Arbeitgeber immer prüfen, ob er zuvor auch mildere Mittel wie eine Abmahnung aussprechen kann. Denn hält das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf von 21. Juni 2017 (Az.: 4 Sa 869/16).



In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine Hauptgeschäftsführerin von ihrem Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Laut Arbeitsvertrag war er der Angestellten gestattet, eine Nebentätigkeit auszuführen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung ihres Arbeitgebers zu tätigen. Die Kündigung sprach der Arbeitgeber u.a. deshalb aus, weil die Mitarbeiterin für ihre Nebentätigkeit auch Mitarbeiter ihres Arbeitgebers eingesetzt haben soll.



Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin hatte Erfolg; das LAG Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte das LAG an, dass der Arbeitgeber nicht ausräumen konnte, dass es der Frau gestattet war, auch andere Mitarbeiter für ihre Nebentätigkeit zu nutzen. Zudem habe die Klägerin ihre Tätigkeit offen und transparent ausgeführt. Die Nebentätigkeit bezog sich auf berufsspezifische Themen, die auch Teil ihrer Arbeit als Hauptgeschäftsführerin waren oder hätten sein können, so das LAG. Da der Arbeitgeber die Nebentätigkeit erlaubt hatte, hätte er vor der Kündigung zwingend eine Abmahnung aussprechen müssen, selbst wenn die Mitarbeiterin im großen Umfang auf die Ressourcen des Unternehmens zurückgegriffen haben sollte.







Aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung habe die Klägerin zudem Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn. Der Anspruch beläuft sich für neun Monate auf knapp 127.000 Euro.



Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.



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Datum: 31.07.2017 - 09:40 Uhr
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