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OLG Karlsruhe: Bausparkassen dürfen zuteilungsreife Verträge nicht kündigen

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Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse mit seinem Urteil vom 8.11.2016 (Az. 17 U 185/15) für unwirksam erklärt.

(firmenpresse) -
Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse mit seinem Urteil vom 8.11.2016 (Az. 17 U 185/15) für unwirksam erklärt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst.

Im Jahr 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag.


Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass der Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zustehe. Die Voraussetzungen der Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor.

Die Bausparkasse stehe in der Ansparphase des Bausparvertrages rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin. Sie habe aber das Darlehen, also die Sparleistung des Bausparers, jedoch nicht vollständig empfangen. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Die Bausparkasse könne sich zudem auch nicht auf die analoge Anwendung des gesetzlichen Kündigungsrechtes nach § 489 I Nr. 2 BGB berufen. Eine Schutzbedürftigkeit der Bausparkasse liege nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht vor. Die Bausparkasse könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Erst wenn der Sparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, habe die Bausparkasse ein Kündigungsrecht.


Fazit:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit seiner Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, AZ: 9 U 171 / 15) angeschlossen. Mit diesem Urteil hat sich nun das dritte Oberlandesgericht der verbraucherfreundlichen Ansicht angeschlossen und damit die Rechte der Bausparer gestärkt.




Da die Frage des Kündigungsrechtes von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.
Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über diese Rechtsfrage entscheiden wird.


Was können betroffene Bausparer jetzt tun?

Betroffene Bausparer sollten im Falle einer ergangenen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren.

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Datum: 02.05.2017 - 00:16 Uhr
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