(ots) - Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 
entschied kürzlich in Bezug auf das Arzneimittel Albiglutid in einem 
einstweiligen Verfahren, dass eine Mischpreisbildung rechtswidrig 
sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss bei einer Patientengruppe 
einen Zusatznutzen erkannt und zugleich bei einer oder mehreren 
anderen einen Zusatznutzen verneint hat. Geklagt hatte der 
GKV-Spitzenverband.
   Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am Mittwoch (26. April 
2017) eine Pressekonferenz zum Thema mit dem Titel "Gericht: 
Erstattungsbetrag für Arzneien darf kein Mischpreis sein - Folgen für
Ärzte gravierend" veranstaltet.
   Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK 
Baden-Württemberg äußert sich dazu wie folgt:
   "Die Eilentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 
weist in die richtige Richtung. Die gelebte Praxis von 
Pharmaunternehmen, ihr neu auf den Markt gekommenes Arzneimittel nach
abgeschlossener Preisverhandlung mit dem Spitzenverband der 
Krankenkassen bei Ärzten als 'stets wirtschaftlich' zu bewerben, wird
von der AOK Baden-Württemberg seit jeher kritisch gesehen. 
Schließlich sind Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit immer 
patientenindividuell vom verordnenden Arzt zu beurteilen.
   Für verordnende Ärzte bedeutet die vom Gericht gefällte 
Eilentscheidung keinen Eingriff in die Therapiefreiheit. Der Arzt 
verantwortet schon immer und ausnahmslos die für den konkreten 
Patienten ausgewählte Arzneimitteltherapie. Das verordnete 
Arzneimittel ist dabei stets und vorher mit verfügbaren Alternativen 
abzugleichen. Spricht kein qualitatives Argument für die Verordnung 
eines teureren Arzneimittels, so ist im Sinn der Solidargemeinschaft 
und des Wirtschaftlichkeitsgebots seit jeher die günstigere 
Alternative zu verordnen."
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