PresseKat - Reiserücktrittsversicherung: Unerwartete Krankheit auch bei chronischer Krankheit

Reiserücktrittsversicherung: Unerwartete Krankheit auch bei chronischer Krankheit

ID: 1478578

Eine Krankheit kann auch dann unerwartet sein, wenn der Versicherte eine chronische Krankheit hat.

(firmenpresse) - Das Amtsgericht München hat mit Datum vom 30. August 2016, Az. 159 C 5087/16, festgestellt, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bereits bestehende Krankheiten besteht, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstelle und somit unwirksam sei. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur für neue Erkrankungen Versicherungsschutz vorläge.

Das Amtsgericht München schloss sich hingegen der Rechtsansicht des Versicherten an und entschied, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Denn dieser bestehe ausweislich der Versicherungsbedingungen in einer unerwarteten Erkrankung des Versicherten. Beide Kriterien seien vorliegend erfüllt. Die versicherte Person leide an einer Erkrankung. Diese sei auch unerwartet gewesen. Denn diese Frage sei aus Sicht des Versicherungsnehmers zu beantworten. Die Regelung, dass jegliche und somit auch unerwartete Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers, sondern aus der eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass hinsichtlich der Unerwartetheit einer Erkrankung zu differenzieren ist zwischen bereits bekannten und noch nicht bekannten Vorerkrankungen.“





Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

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