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Wöhrl-Anleihe: Gläubigerversammlung am 3. April

ID: 1473114

Wöhrl-Anleihe: Gläubigerversammlung am 3. April

(firmenpresse) - Die Anleger der Rudolf Wöhrl AG sind am 3. April zur Anleihegläubigerversammlung eingeladen. Dabei sollen die wesentlichen Weichen für die Zukunft des angeschlagenen Modeunternehmens gestellt werden.



Einen Investor hatte die Wöhrl AG vor einigen Wochen schon präsentiert. Wie das Unternehmen nun mitteilt, sollen die Anleihegläubiger am 3. April einen Beschluss zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung, die im laufenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit dem Investor geschlossen wurde, treffen. Im Wesentlichen soll der Insolvenzplan oder eine andere, den Eckdaten der Rahmenvereinbarung weitestgehend entsprechende Variante, beschlossen werden.



Für die Anleger ist der Übergang der Rudolf Wöhrl AG auf den neuen Eigentümer ein wesentlicher Schritt. Auch wenn die Zukunft des Unternehmens dadurch zunächst gesichert ist, müssen die Anleger aber voraussichtlich mit hohen Verlusten rechnen. Die Insolvenzquote wird wahrscheinlich nur zwischen 10 und 20 Prozent liegen. Anders ausgedrückt drohen den Anlegern Verluste zwischen 80 und 90 Prozent. Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte muss das Geld aber nicht endgültig verloren sein. Zwar lässt sich durch die voraussichtliche Insolvenzquote nur ein Teil der Verluste kompensieren. Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.



Für die Anleger steht viel Geld auf dem Spiel. Die Rudolf Wöhrl AG hatte 2013 eine Mittelstandsanleihe mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 30 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit begeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Im Herbst 2016 stellte das Unternehmen allerdings Insolvenzantrag und das Geld der Anleger steht im Feuer.



Um die Verluste abzuwenden, können aber rechtliche Schritte und insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört u.a., dass sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Geldanlagen vermittelt werden und auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Sind die Anlagevermittler bzw. Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, können sich daraus Schadensersatzansprüche für die Anleger ergeben.







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Datum: 29.03.2017 - 09:05 Uhr
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