PresseKat - Damit Sie das Finanzamt daheim in Ruhe arbeiten lässt

Damit Sie das Finanzamt daheim in Ruhe arbeiten lässt

ID: 1452058

Aufwendungen rund ums häusliche Arbeitszimmer Bestimmt möchten auch Sie in Ihrem Arbeitszimmer am liebsten doch nur eines: in Ruhe arbeiten. Wenn da nur nicht das Finanzamt wäre. Das nämlich macht oft Stress, wenn es um die Anerkennung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geht. Dabei liegen einfache Lösungen oft recht nah.

(firmenpresse) - Wie streng es das Finanzamt mit den Regeln rund um das häusliche Arbeitszimmer nimmt (und auch nehmen darf), zeigen immer wieder die Entscheidungen der Finanzgerichte und insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem immer wieder umstrittenen Thema. „Dabei gibt es durchaus Gestaltungsspielräume, mit denen die Chancen für eine Anerkennung deutlich steigen“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Anhand zweier vergleichsweise aktueller Urteile des BFH zeigt er, wo in der Praxis mögliche Lösungsansätze liegen könnten.

Ausstattung ließ Rückschlüsse auf eine private Mitbenutzung zu

Im ersten Fall ging es um einen so genannten Coach, der für einen Raum in der angemieteten Wohnung Miet- und Mietnebenkosten als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollte (BFH, Urteil vom 22. März 2016, Az. VIII R 24/12). Das Finanzamt führte in der Wohnung prompt eine Ortsbesichtigung durch. Daraufhin versagte es die Anerkennung der Aufwendungen. „Das Problem lag dabei nur bedingt an der Möblierung des Arbeitszimmers“, so der Limburger Steuerexperte. Es war unter anderem mit einem Schreibtisch, einem Regal und einem Flipchart ausgestattet, also alles durchaus Arbeitszimmer-typisch.

Allerdings gab es in dem Raum einen langen Tisch mit sechs Stühlen (der für bis zu 20 Coaching-Sitzungen im Jahr genutzt wurde) und einen Kachelofen mit umlaufender Bank. „Und hier begannen die Probleme“, berichtet der Steuerberater. Schließlich eigne sich so ein langer Tisch in den Augen des Finanzamts auch gut für die Bewirtung mehrerer (privater) Gäste. Vor allem aber könne das Zimmer auch ganz normal als Esszimmer genutzt werden. Speziell in der kalten Jahreszeit böte sich der Aufenthalt hier aufgrund des Kachelofens an. Hinzu kam noch die Tür zum Balkon, der einen schönen Blick auf die Umgebung ermöglichte.

Das Arbeitszimmer war schlicht überdimensioniert

„Das wohl größte Problem hatte das Finanzamt aber in der schieren Dimension des ,Arbeitszimmers’“, sagt der Limburger Steuerfachmann. Mit 37 Quadratmetern war der Raum nämlich der größte in der gesamten Mietwohnung. All diese Indizien zusammen ließen den Schluss zu, dass das Zimmer auch privat mitgenutzt wurde. Die Richter am Bundesfinanzhof sahen das genauso. Die vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs sei allein aufgrund der hinlänglich wahrscheinlichen privaten Mitbenutzung rechtens.





Mögliche Lösung von Steuerberater Wolfgang Dill: „Entscheiden Sie sich bei der Wahl des Arbeitszimmers nicht für den größten Raum der Wohnung. Achten Sie darauf, dass die Ausstattung büromäßig ist und nicht auf eine erhebliche private Mitbenutzung schließen lässt. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass in den weiteren Räumen der Wohnung die entsprechenden Möbel für private Ereignisse vorhanden sein sollten. Am Beispiel des genannten Falles wäre das ein Esstisch mit genügend Stühlen.“

Fehlende Abtrennung zum angrenzenden Wohnbereich

Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 22. März 2016, Az. VIII R 10/12) übte ein selbstständiger Architekt seine Berufstätigkeit ausschließlich in seiner angemieteten Wohnung aus. Er nutzte hierzu im Untergeschoss zwei Kellerräume als Büro und einen weiteren Kellerraum als Archiv.

Im Obergeschoss gab es einen Raum, der als Wohn- und Esszimmer bezeichnet war. Er wurde sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt. Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befand sich auf der einen Seite des Zimmers der Arbeitsbereich. Er war mit einem ca. ein Meter hohen Sideboard vom Wohnzimmerteil abgetrennt, der sich über den restlichen Raum erstreckte. Im Arbeitsbereich befanden sich u.a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere Aktenschränke. Vom Arbeitsbereich aus konnte der Architekt am Sideboard vorbei den Wohnzimmerbereich betreten. Dort befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Außerdem gelangte man vom Arbeitsbereich aus in die Küche, die jedoch ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.

Finanzamt erkannte Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum nicht an

„Das Finanzamt erkannte im Anschluss an eine Außenprüfung nur Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an“, berichtet Steuerberater Wolfgang Dill. „Es ließ aber weder die Aufwendungen für den im Obergeschoss liegenden gemischt genutzten Raum noch die vom Architekten geltend gemachten anteilig auf Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen zum Abzug zu.“

Der BFH schloss sich dieser Sichtweise an: Ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, gilt nach geltender Rechtslage nicht als Arbeitszimmer, ebensowenig wenn er durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt oder auf einer Empore bzw. offenen Galerie eingerichtet ist.

Mögliche Lösung von Steuerberater Wolfgang Dill: „Wer in einem solchen Fall den Steuervorteil bei gemischter Nutzung entsprechend großer Räume in Anspruch nehmen will, muss wohl oder übel zu Umbaumaßnahmen greifen. Zum Beispiel könnte der Wohnbereich durch eine Rigipswand und eine eigene Tür vom Arbeitszimmer abgetrennt werden.“

Was können Sie tun?
Informieren Sie sich regelmäßig zur Rechtslage rund um das häusliche Arbeitszimmern

Auch in Zukunft wird das Thema Arbeitszimmer den Bundesfinanzhof beschäftigen. Aktuell sind Revisionsverfahren bei vier verschiedenen Senaten anhängig. Prüfen Sie bei einem Streit mit dem Finanzamt daher gemeinsam mit uns, ob der Sachverhalt bereits in einem ähnlich gelagerten Fall verhandelt wird. Dann nämlich können Sie (gerade bei einem ablehnenden Bescheid des Finanzamts) unter Verweis auf das laufende Verfahren einen Einspruch einlegen und den Ausgang abwarten. Wir bieten Ihnen dazu kompetente Hilfestellung: info/at/dillsteuer.de

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Klassische Steuerberatung besteht in der Einordnung von Lebenssachverhalten in gesetzliche Normen. Zu den Dienstleistungen von Steuerberater Wolfgang Dill in Limburg gehören daher unter anderem: Steuererklärung für Privatpersonen, Jahresabschluss für Unternehmen, Finanzbuchhaltung und Lohnbuchführung, Erbschafts- und Nachfolgeberatung, Finanz- und Vermögensplanung und vieles mehr.



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Datum: 03.02.2017 - 15:14 Uhr
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