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OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels

ID: 1449234

OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels

(firmenpresse) - Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 23. Juni 2016 hervor.



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ärzte sind bei der Behandlung von Kassenpatienten angehalten, auch auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Dies soll zur Kostendämmung im Gesundheitswesen beitragen. Überschreiten die Ärzte ein bestimmtes Budget können sie im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Honorarkürzungen oder Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung selbst zur Kasse gebeten werden. Daher kann Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels Ärzte besonders ansprechen. Allerdings kann diese Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 13/16).



In dem Fall hatte ein Arzneimittelhersteller ein Präparat zur Behandlung von Diabetes in einer Pressemitteilung als wirtschaftlich dargestellt. Konkret hieß es, dass das Präparat durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich sei. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung. Die Aussage sei irreführend, da sie den Eindruck einer generellen Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels unter Ausschluss eines sozialrechtlichen Regresses vermittele. Die Wirtschaftlichkeit lasse sich aber immer nur durch eine Einzelfallüberprüfung feststellen.



Das OLG Hamburg stellte fest, dass die Aussage zur Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels Werbung sei und diese sei nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend. Die Aussage richte sich an Ärzte und es werde ein Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeitsprüfung hergestellt. An der Wirtschaftlichkeit des Medikaments werde kein Zweifel gelassen. Die Ärzte könnten die Aussage daher so verstehen, dass ihnen im Falle der indikationsgerechten Verschreibung des Präparates im Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress drohen könne. Daher sei die Aussage irreführend, so das OLG Hamburg. Denn die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung lasse sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nur im Einzelfall und nicht generell bestimmen. Daher werde der Arzt bei der Verschreibung des Präparates nicht in jedem Fall vor Regressforderungen geschützt.







Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.



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Datum: 27.01.2017 - 09:45 Uhr
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