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   Wer wäre nicht schon einmal in seinem Leben gegen eine Glastüre 
oder gegen eine Glaswand gelaufen? Das ist bei diesem Material fast 
unvermeidlich. Aber die Teilnehmerin an einer Veranstaltung in einem 
modernen Gebäude wollte ihre unsanfte Begegnung mit einer gläsernen 
Trennwand zwischen Raumteilen nicht so einfach hinnehmen. Sie hatte 
sich dabei eine Platzwunde an der Lippe und eine Zahnverletzung 
zugezogen und forderte nun Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Nach 
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kam sie damit 
nicht durch. Das gesamte Gebäude bestehe hauptsächlich aus Glas, 
beschieden die Richter in ihrem Urteil, und deswegen habe die 
Klägerin besonders aufmerksam sein müssen. Außerdem sei der 
Raumteiler farblich abgesetzt gewesen und habe ein beleuchtetes 
Notausgangsschild aufgewiesen. Das reiche, um der 
Verkehrssicherungspflicht zu genügen. 
   (Landgericht Essen, Aktenzeichen 18 O 270/14)
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