(ots) - Nach der EU-Erbrechtsverordnung hat das 
Wohnsitzprinzip das Staatsangehörigkeitsprinzip ersetzt. Der letzte 
gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ist für die Anwendung des 
Erbrechts entscheidend.
   GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, 
Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Winter ist 
nicht jedermanns Sache. Viele Deutsche nutzen ihren Ruhestand und 
verbringen ihren Lebensabend lieber in wärmeren Gefilden. Die Finca 
auf Mallorca oder das Häuschen in Südfrankreich wird zu ihrem neuen 
Lebensmittelpunkt. Wer aber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins 
EU-Ausland verlagert, sollte dabei auch die erbrechtlichen 
Konsequenzen bedenken.
   Seit dem Sommer 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Damit hat 
sich im Internationalen Erbrecht einiges geändert. Im Todesfall gilt 
nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten 
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Staatsangehörigkeit ist nicht 
mehr das entscheidende Kriterium. Die nationalen Regelungen im 
Erbrecht weichen teilweise erheblich voneinander ab. Das kann 
Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche, 
Schenkungen, Nießbrauchsansprüche oder Nachfolgeregelungen haben. 
Auch letztwillige Verfügungen in einem Testament können betroffen und
nicht mehr wirksam sein. Daher sollten deutsche Bürger, die ihren 
Lebensabend im Ausland verbringen möchten, bestehende Testamente 
überprüfen lassen bzw. vor der Errichtung eines Testaments die 
jeweiligen nationalen Vorschriften und Gesetze im Erbrecht beachten.
   Eine in Deutschland beliebte Sonderform des Testaments ist das 
Berliner Testament oder Ehegattentestament, in dem sich die 
Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und in der Regel die 
Kinder zu Schlusserben bestimmen. Diese Form des Testaments ist nicht
in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt, sodass das Testament im Erbfall 
ggf. als unwirksam betrachtet werden könnte.
   Die EU-Erbrechtsverordnung bietet aber auch Gestaltungsspielraum. 
So können die unterschiedlichen Gesetzeslagen in Erbfragen je nach 
Einzelfall auch zum Vorteil genutzt werden und deutsche Regelungen 
müssen nicht beachtet werden. Dazu bedarf es einer genauen Abwägung 
der Interessen des Erblassers.
   Es muss aber auch nicht zwingend das Erbrecht des Staates 
angewendet werden, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort 
liegt. Im Testament kann auch verfügt werden, dass das Erbrecht des 
Heimatlandes des Erblassers zur Anwendung kommen soll.
   Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag beraten im 
Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.
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wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, 
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Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und 
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