(ots) - Unternehmen profitieren von mehr Klarheit - 
Stärkung des vorbeugenden Brandschutzes in Arbeitsstätten
   Die neue, am 03.12.2016 in Kraft getretene 
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bringt mehr Klarheit für 
Unternehmen. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und 
Soziales werden damit der Schutz und die Sicherheit von Beschäftigten
am Arbeitsplatz modernisiert. Die Vorgaben und Regelungen dienen 
außerdem dazu, die Gesundheit der Mitarbeiter - auch auf Baustellen -
wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. 
Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) 
hin.
   Neu aufgenommen in die ArbStättV wurden Regelungen zu 
Telearbeitsplätzen. Dies war aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt 
und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig 
geworden. Die Grundlage für Telearbeit ist die Einrichtung eines 
Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich des Beschäftigten. Mit der 
Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte 
"mobile" Arbeit wie das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der 
Freizeit oder ortsungebundenes Arbeiten, beispielsweise unterwegs im 
Zug, nicht vom Anwendungsbereich erfasst wird. Zur Bekämpfung von 
Entstehungsbränden empfiehlt der bvbf bei Heimarbeit grundsätzlich 
Feuerlöscher für den Notfall bereit zu halten.
   Eine Konkretisierung fand im Bereich der 
Arbeitsschutz-Unterweisung statt. Dadurch werden die Beschäftigten in
die Lage versetzt und aktiv angehalten, sich bei der Arbeit und in 
Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Genannt werden 
hierbei in erster Linie Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege
und Notausgänge. Die Änderung ist also eine praxisgerechte Hilfe für 
Arbeitgeber, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung besser 
nachkommen können.
   Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind regelmäßig zu prüfen
   Aus Sicht des bvbf wird der vorbeugende Brandschutz durch die in 
der ArbStättV vorgeschriebenen betrieblichen Unterweisungen in den 
Arbeitsstätten gestärkt. "Maßnahmen der Brandverhütung und 
Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der 
Fluchtwege und Notausgänge", so Carsten Wege, bvbf-Geschäftsführer, 
"sind Pflichtteil der betrieblichen Unterweisung. Beschäftigte, die 
Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber ebenso 
pflichtgemäß in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu 
unterweisen. Arbeitgeber müssen über eine ausreichende Anzahl von 
betrieblichen Brandschutzhelfern verfügen".
   Zutreffend wird in der neuen Verordnung die Instandhaltung und 
Prüfung auf Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen betont: 
"Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere 
Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, 
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische 
Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre 
Funktionsfähigkeit zu prüfen."
   Mit der Neufassung wird verdeutlicht, dass bauliche oder 
technische Anlagen nicht nur sachgerecht zu warten, sondern auch 
instand zu halten sind. Das Instandhalten beinhaltet neben dem Warten
der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen auch ihre Inspektion und 
Instandsetzung. Nur so ist die Funktionsfähigkeit der brandschutz- 
und gebäudetechnischen Sicherheitseinrichtungen sichergestellt.
   Kompetente Ansprechpartner für den betrieblichen Brandschutz sind 
die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe in Deutschland. Sie 
rüsten Arbeitsstätten mit Brandschutzeinrichtungen und -anlagen aus 
und halten diese durch regelmäßige Wartungen und Überprüfungen 
zuverlässig instand. Ferner helfen diese auch bei der Erstellung von 
Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzordnungen sowie Alarm-, 
Flucht- und Rettungswegplänen und der Durchführung betrieblicher 
Brandschutzhelfer-Schulungen und Löschübungen. Regionale Anbieter 
sind zum Beispiel unter www.bvbf.de abrufbar.
Kontakt:
Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
Carsten Wege
- Geschäftsführer -
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