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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Möglichkeiten der Anleger

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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Möglichkeiten der Anleger

(firmenpresse) - Seit Ende August befindet sich die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren. Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 23. August 2016 hat das Amtsgericht Chemnitz das vorläufige Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet (Az.: 15 IN 840/16). Für die Anleger war das nicht die erste Hiobsbotschaft, die sie in den vergangenen Monaten erreichte. Denn die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft gab die Gelder als Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit die Luxus-Pfandgüter finanzierte. Die sollen nach einer Prüfung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allerdings deutlich weniger wert sein als angenommen. Inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.



Mit dem Insolvenzantrag der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist klar geworden, dass die Anleger mehr denn je um ihr investiertes Geld fürchten müssen und Verluste bis zum Totalverlust drohen. Forderungen können sie erst beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet ist. Noch ist aber nicht klar, wieviel Vermögen überhaupt noch vorhanden ist und mit welcher Insolvenzquote die Anleger rechnen können. Auf Verluste werden sich die Anleger im Insolvenzverfahren aber wohl einstellen müssen. Allerdings können die Anleger auch unabhängig vom Insolvenzverfahren weitere rechtliche Schritte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Zur Wahrung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.



Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger haben Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das heißt unter anderem, dass sie über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen und bspw. sicherheitsorientierten Anlegern keine spekulativen Geldanlagen mit hohen Risiken wie dem Totalverlust der Einlage vermittelt werden dürfen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in Anlageberatungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert. Ebenso müssen Anlagevermittler ihre hohen Provisionen offenlegen. Wurden Risiken oder hohe Innenprovisionen verschwiegen, kann dies zum Anspruch auf Schadensersatz führen.







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Datum: 28.11.2016 - 10:45 Uhr
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