PresseKat - Handyverstoß: doch nur die Kamera benutzt

Handyverstoß: doch nur die Kamera benutzt

ID: 1419075

Kaum eine Vorschrift ist so umstritten wie der § 23 a Abs. 1a StVO (Handyverstoß). Was ist erlaubt, was ist verboten? Nach Umstellung auf das Fahreignungsregister ist der Handyverstoß schwerwiegender.

(firmenpresse) - Handyverstoß: Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamerafunktion des Handys.

Aus den Gründen: "? Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren?)."

Handyverstoß: Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handy sein.

Aus den Gründen: "Unter das Verbot des § 23 I a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die - nur - die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist?)."





Gerade weil ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 ? Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg - Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel.030 226357113
http://www.in-brandenburg-geblitzt.de

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:




Leseranfragen:

Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Seit mehr als 20 Jahren erfolgreich: Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin- u. Arzthaftungsrecht -bundesweit- TOP - Anwälte Ciper & Coll., Medizinrecht u. Arzthaftungsrecht erfolgreich vor Landgericht Dessau-Roßlau
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 01.11.2016 - 12:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1419075
Anzahl Zeichen: 3243

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Thomas Brunow
Stadt:

Berlin


Telefon: 030226357113

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Handyverstoß: doch nur die Kamera benutzt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Prof. Dr. Streich & Partner (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Prof. Dr. Streich & Partner