PresseKat - Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers

Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers

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Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Meth-Amphetamin gefährden. Ein solcher Verstoß kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 6 AZR 471/15).

(firmenpresse) - Drogenkonsum am Wochenende

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung geklagt hatte. Der Lkw-Fahrer hatte an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Meth-Amphetamin, besser bekannt als „Crystal Meth“, konsumiert. Bereits am darauffolgenden Montag fuhr er wieder für seinen Arbeitgeber. Am Dienstag wurde der Drogenkonsum schließlich im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Mit seiner dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Fahrer unter anderem geltend, es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit vorgelegen.

Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers

Grundsätzlich bietet das deutsche Recht den Arbeitnehmern weitreichenden Kündigungsschutz. So enthalten die §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zahlreiche Vorgaben, wie etwa die Einhaltung von Kündigungsfristen oder des Schriftformerfordernisses. Zusätzlich bietet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – bei Anwendbarkeit – eine Reihe von Kündigungshindernissen. So muss der Arbeitgeber beispielsweise bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers grundsätzlich die sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers beachtet und gemäß § 1 Abs.2 KSchG iVm § 95 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuvor den Betriebsrat angehört haben. Dieser weitreichende Schutz wird allerdings an zahlreichen Stellen durch die Vornahme einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durchbrochen. So bestimmt § 626 Abs.1 BGB:

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“





Auch § 13 Abs.1 S.1 KSchG stellt klar, dass „die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung“ nicht durch das KSchG berührt werden. Für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers ist es somit von entscheidender Bedeutung, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Konkrete Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit irrelevant

So hing auch im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Kündigung davon ab, ob das Verhalten des Fahrers einen wichtigen Kündigungsgrund darstellte. In der Vorinstanz hatte der Kläger zunächst Recht bekommen (LAG Nürnberg, Urt. v. 06.07.2015, Az.: 7 Sa 124/15). Zwar habe der Fahrer durch den Drogenkonsum sowohl gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, als auch gegen § 24 a Abs.2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verstoßen, dies allein stelle allerdings keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, weil dadurch lediglich die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs durch die typischen Folgen von Drogenkonsum geahndet werde. Dafür, dass der Fahrer allerdings tatsächlich im konkreten Fall fahruntüchtig war, lägen keine Anhaltspunkte vor. Somit fiele die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers und damit gegen das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes aus. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht. Das Gericht der Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung die sich typischerweise aus dem Konsum der Droge ergebenden Gefahren für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht hinreichend gewürdigt. Auf das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit komme es dabei nicht an.

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Bereitgestellt von Benutzer: Jansen2015
Datum: 31.10.2016 - 09:51 Uhr
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Freigabedatum: 01.11.2016

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