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Unzulässige Mitgliederwerbung: Krankenkasse muss zahlen

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Unzulässige Mitgliederwerbung: Krankenkasse muss zahlen

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Krankenkassen stehen in einem harten Wettbewerb. Unzulässige Mitgliederwerbung kann aber teuer werden, wie ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 zeigt (Az.: S 27 KR 629/16).



GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Betriebskrankenkasse zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro wegen unzulässiger Mitgliederwerbung verurteilt.



Schon im Jahr 2014 hatten die beiden im Wettbewerb stehenden Krankenkassen einen Unterlassungsvergleich geschlossen. Die Betriebskrankenkasse verpflichtete sich darin, auf Werbeanrufe bei potenziellen Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung zu verzichten. Ebenso erklärte sie sich bereit, nicht mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne verständlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären. Außerdem verpflichtete sie sich, nicht mit Vertriebspartnern zusammenzuarbeiten, um sich der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der klagenden Krankenkasse zu entziehen. Bei Zuwiderhandlungen droht eine Vertragsstrafe.



In der Folge nahm ein Vertriebspartner der Betriebskrankenkasse mehrfach Kontakt zu Versicherten der klagenden Krankenkasse offensichtlich mit dem Zweck auf, diese abzuwerben. Für die andere Krankenkasse war dieses Handeln ein Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung. Sie forderte daher in drei Fällen eine Vertragsstrafe von jeweils 15.000 Euro. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass keine Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen habe und auch über Inhalt und Voraussetzungen des Bonusprogramms nicht informiert worden sei.







Das Sozialgericht gab der klagenden Krankenkasse recht. Entgegen der Auffassung der Betriebskrankenkasse stelle die Registrierung bei einem Online-Gewinnspiel keine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung dar. Und zwar auch dann nicht, wenn zu dem Gewinnspiel Fragen zur Krankenversicherung gehören und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Zudem haben die Betriebskrankenkasse nicht ausreichend über die Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert, sondern suggeriert, dass über die Teilnahme am Bonusprogramm alle Kosten für die Zusatzversicherung abgedeckt seien.



Auch wenn Unternehmen im Wettbewerb miteinander stehen, müssen bestimmte Spielregeln beachtet werden. Wird gegen diese verstoßen, können z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen. Im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte können beraten und Ansprüche durchsetzen bzw. Forderungen abwehren.



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Datum: 27.10.2016 - 09:40 Uhr
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