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BGH: Unzulässige Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

ID: 1411792

BGH: Unzulässige Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln kann gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen und damit unzulässig sein. Das hat der BGH entschieden (I ZR 81/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie "Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel" oder Kapseln halten das Herz "bei guter Laune" beworben, kann diese Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und damit unzulässig sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2016 hervor (Az.: I ZR 81/15). Mit diesen Angaben werde ein Wirkungszusammenhang zwischen den Produkten und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt.

In dem konkreten Fall wurden Kapseln in der erwähnten Form beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung geklagt. Der BGH stellte klar, dass es sich bei diesen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung handele. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung anzusehen, wenn damit einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt werde.

Außerdem suggeriere schon alleine die Bezeichnung "Repair", dass dieses Produkt Schäden an Haut, Haar oder Fingernägeln beseitigen könne. Dies sei inhaltlich nicht mit der zugelassenen Angabe gleichzusetzen, dass ein bestimmter Nährstoff zum Erhalt des Normalzustands bei Haut, Haar oder Fingernägeln beitrage und daher sei die Angabe unzulässig. Denn die Verordnung lasse nur Angaben über die "Erhaltung des Normalzustands" zu. Ob eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich gleichbedeutend mit einer verwendeten gesundheitsbezogenen Angabe ist, sei besonders streng zu prüfen. Darüber hinaus müsse eine gesundheitsbezogene Angabe erkennen lassen, auf welchen Wirkstoff in dem Lebensmittel die behauptete Wirkung des Produkts beruht. Auch dies sei hier nicht der Fall, so der BGH.





Werbung kann häufig ein schmaler Grat sein, bei dem es auch zu unbewussten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Datum: 13.10.2016 - 10:00 Uhr
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