PresseKat - Das Berliner Testament – ein erbschaftsteuerliches Desaster?

Das Berliner Testament – ein erbschaftsteuerliches Desaster?

ID: 1411672

In seinem neuen Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“ erklärt der Bestsellerautor Alexander Goldwein Gestaltungsspielräume zur Regelung der Erbfolge. Goldwein ist Wirtschaftsjurist mit einer Spezialisierung im Steuerrecht und im Immobilienrecht und erfolgreicher Immobilieninvestor. Mehrere seiner praktischen Ratgeber zu Kapitalanlagen in Immobilien sind Beststeller Nr. 1 bei Amazon geworden.

(firmenpresse) - Das sogenannte „Berliner Testament“ ist die mit Abstand beliebtestes Form der Erbeinsetzung bei Eheleuten. Leider weist es erhebliche steuerrechtliche Nachteile und andere Schwachstellen auf. Die gute Nachricht ist, dass diese Nachteile sich mit Vereinbarungen und Verfügungen weitgehend eliminieren lassen.

1. Definition des „Berliner Testamentes“

Als „Berliner Testament“ bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament, in dem Eheleute oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und darüber hinaus regeln, dass mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll. Mit einem Berliner Testament verfolgen die Eheleute die Absicht, dem länger lebenden Ehegatten das gesamte Vermögen zukommen zu lassen und darüber hinaus sicher zu stellen, dass das Vermögen im Schlusserbfall an die gemeinsamen Kinder fällt.

2. Nachteile des „Berliner Testamentes“

Aus steuerlicher Sicht hat das Berliner Testament erhebliche Nachteile, die sich insbesondere bei größeren Vermögen (z.B. umfangreichen Immobilienbeständen) schädlich auswirken. Denn das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten wird zwei Mal der Erbschaftssteuer unterworfen (einmal beim Vorerbfall und ein zweites Mal beim Schlusserbfall). Ein weiterer Nachteil ist, dass Freibeträge von Kindern beim Vorerbfall ungenutzt bleiben. Das sind pro Kind immerhin € 400.000 Freibetrag, der verfällt. Schließlich besteht das Problem, dass durch ein Berliner Testament Pflichtteilsansprüche der Kinder im Vorerbfall entstehen. Obwohl die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, ist in der Bestimmung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben für den Vorerbfall eine Enterbung der Kinder zu sehen, die einen Pflichtteilsanspruch auslöst, der nur durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder beseitigt werden kann.

3. Lösungsansätze zur Eliminierung der Nachteile

Ein einfacher und effizienter Ansatz zur Vermeidung von Steuernachteilen besteht darin, den Vorerben im Berliner Testament mit Vermächtnissen zu beschweren, aus der Erbschaft Zahlungen an die Kinder in Höhe des Freibetrages (= € 400.000) zu leisten bzw. Vermögen mit entsprechendem Wert an die Kinder zu übertragen. Dann werden die Freibeträge der Kinder auch beim Vorerbfall ausgenutzt. Für den länger lebenden Ehegatten und Vorerben hat das den Vorteil, dass die aus den Vermächtnissen zu zahlenden Beträge vom Wert der Erbschaft abgezogen werden und damit seine Erbschaftssteuerbelastung reduzieren. Positiver Nebeneffekt einer solchen Regelung ist schließlich, dass damit Begehrlichkeiten der Kinder zur Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes beim Vorerbfall eingedämmt werden können. In aller Regel sind die Kinder bei einer solchen Gestaltung ohne Murren bereit, einen Pflichtteilsverzicht zu erklären. Damit ist ein weiterer Nachteil des Berliner Testamentes abgestellt.





Wenn das wesentliche Vermögen der Eheleute in Immobilien besteht, dann gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, diese unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes bereits zu Lebzeiten an die Kinder zu verschenken. So verbleiben den Eltern das volle Nutzungsrecht bzw. die Einnahmen aus den Immobilien und die Freibeträge der Kinder können unter Umständen mehrfach ausgenutzt werden.

4. Das Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“

Das Buch „Immobilien steueroptimiert verschenken & vererben“ finden Sie bei Amazon unter dem folgenden Link: https://goo.gl/UPyc2L (Den Link können unterhalb dieses Artikels direkt anklicken.)

Weitere Informationen finden Sie auf der Autorenseite von Alexander Goldwein: www.wohnimmobilieninvestments.de

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Datum: 12.10.2016 - 22:02 Uhr
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